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Beim Verkauf von Grundstücken oder Bestandsimmobilien wird in der
Regel die Gewährleistung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der
Verkäufer nicht für vorhandene Mängel haftet - außer, er hat diese
gekannt und dem Erwerber arglistig verschwiegen. Dann kann er
schadenersatzpflichtig werden. Doch wo genau liegen die Grenzen des
arglistigen Verschweigens? Das musste nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Zivilsenat entscheiden.
(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 5 U 5/14)
Der Fall:
Ein Grundstückskäufer bemerkte nach Vertragsabschluss, dass sich
im Garten seines neuen Anwesens ein unerwarteter und höchst
unerwünschter "Gegenstand" befand: ein Bunker, der noch aus dem
Zweiten Weltkrieg stammte. Dieser Bunker erhöhte die Kosten für die
Nutzung des Grundstücks erheblich, denn er musste erst aufwändig
entfernt werden. Der Erwerber machte geltend, ihm sei das
Vorhandensein des unterirdischen Schutzraumes verschwiegen worden.
Stattdessen sei nur von einem Kartoffelkeller die Rede gewesen, der
leicht zu beseitigen sei. Deswegen forderte er gut 20.000 Euro
Schadenersatz.
Das Urteil:
Die Forderung des Käufers wurde letztendlich nicht erfüllt. Der
Sachverhalt habe sich hier nicht mehr genau aufklären lassen, stellte
das Gericht fest. Und das gehe zu Lasten desjenigen, der das
Grundstück erworben habe. Die Brandenburger Richter urteilten, dass
in solchen Fällen vom Käufer grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen
des Schadenersatzanspruches nachgewiesen werden müssten. Ganz
besonders betreffe das die Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel.
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