(ots) - Die Generalzolldirektion hat am 1. Mai 2017 das
Online-Erfassungsportal zur Energiesteuer- und
Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) gestartet. Dieses steht
jetzt allen Betrieben zur Verfügung, die Meldepflichten nach der
EnSTransV zu erfüllen haben.
Das neue Portal vereinfacht die Erhebung und Bearbeitung der
gesetzlich erforderlichen Meldungen. Die betroffenen Betriebe können
damit ihren Verpflichtungen nach der EnSTransV ohne besondere
IT-technische Voraussetzungen oder spezielle Software komfortabel und
sicher online nachkommen.
Lediglich bei der erstmaligen Nutzung ist eine einmalige
Registrierung zur Erstellung eines Benutzerkontos und dessen
Freischaltung durch das zuständige Hauptzollamt erforderlich. Die
Meldung nach den §§ 4 und 5 EnSTransV kann somit ab sofort, also
deutlich vor dem Abgabestichtag am 30. Juni 2017, ohne großen Aufwand
papierlos und ganz einfach abgegeben werden.
Die Beantragung einer Befreiung von der Meldepflicht (§ 6
EnSTransV), die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
grundsätzlich für drei Kalenderjahre in Anspruch genommen werden
kann, wird mit dem neuen Online-Verfahren ebenfalls unbürokratisch
möglich.
Sowohl auf Seiten der Wirtschaft als auch bei der Zollverwaltung
lassen sich durch das Erfassungsportal die Bearbeitungszeiten im
Zusammenhang mit den neuen Meldepflichten deutlich reduzieren.
Ãœber die Internetadresse https://enstransv.zoll.de ist das
Erfassungsportal zur EnSTransV ab sofort erreichbar.
Zusatzinformation:
Mit der EnSTransV wurden die aus dem Beihilfereformprojekt der
Europäischen Kommission 2014 resultierenden Transparenzvorschriften
für staatliche Beihilfen umgesetzt. Danach sind seit dem 1. Juli 2016
alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet,
Aufzeichnungen über staatliche Beihilfen zu führen und diese -
zumindest in Teilen - der Europäischen Kommission zur
Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.
Das Energie- und Stromsteuerrecht enthält insgesamt 15 als
staatliche Beihilfen einzuordnende Begünstigungstatbestände für die
seitens der Beihilfeempfänger Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem
Zoll abgegeben werden müssen.
Pressekontakt:
Generalzolldirektion
Pressestelle
Stefan Kirsch
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pressestelle.gzd(at)zoll.bund.de
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