(ots) - Das neue Bauvertragsrecht bringt privaten Bauherren
mehr Rechte. Es tritt allerdings erst Anfang 2018 in Kraft. Bauherren
können aber bereits jetzt von der Gesetzesänderung profitieren, so
der Verband Privater Bauherren (VPB), der empfiehlt, die neuen
verbraucherfreundlichen Regelungen bereits in diesem Jahr in die
Bauverträge hinein zu verhandeln.
"Zwar haben Bauherren noch kein Recht auf den ab 2018 geltenden
Verbraucherschutz", erläutert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag,
"aber Baufirmen und Bauherren genießen Vertragsgestaltungsfreiheit.
Sie können aushandeln, was sie möchten." Bislang ließen sich zwar nur
wenige Baufirmen auf Bauherrenwünsche ein. Ab 2018 werden sie es
müssen. Seriöse Unternehmer, so beobachten VPB-Berater bundesweit,
stellen sich schon jetzt auf das neue Gesetz ein und kommen den
Verbrauchern entgegen. "Bauherren sollten sich deshalb in diesem Jahr
gut überlegen, ob sie mit Firmen Verträge schließen wollen, die nicht
bereit sind, den zukünftigen 'Verbraucherbauvertrag' als
Verhandlungsbasis zu akzeptieren", rät der VPB-Anwalt.
Ab 2018 müssen Baufirmen, die für private Bauherren ein Haus neu
bauen oder einen größeren Umbau übernehmen, eine ordentliche
Baubeschreibung vorlegen, verbindliche Angaben zur Bauzeit machen und
alle nötigen Bauunterlagen herstellen und übergeben, die die
Bauherren benötigen, um nachzuweisen, dass ihr Bau den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Des Weiteren werden
die Abschlagszahlungen an den Bauunternehmer auf 90 Prozent des
Werklohns begrenzt. Außerdem bekommen Bauherren ab 2018 ein
Widerrufsrecht.
Sinnvoll und hilfreich ist die ausführliche Baubeschreibung. Sie
muss allen Bauherren schlüsselfertiger Häuser ab 2018 rechtzeitig vor
der Vertragsunterschrift zur Verfügung gestellt werden, damit sie
genügend Zeit haben, um das Angebot prüfen und mit anderen
vergleichen zu können. Wichtig sind auch die verbindlichen Angaben
zur Bauzeit, schließlich müssen Bauherren wissen, wie sie
Finanzierung, Wohnungskündigung und Umzug planen müssen. "Eine
verständliche und vollständige Baubeschreibung gehört auch 2017 schon
in den Bauvertrag", mahnt Holger Freitag. "Unbedingt in den Vertrag
hinein verhandeln sollten Bauherren jetzt auch schon die Anfertigung
und Übergabezeitpunkt konkreter Planungsunterlagen. Nur so können
Bauherren prüfen lassen, ob die geplante Immobilie überhaupt
geltendem Recht entspricht."
Wenn der Bauunternehmer Abschlagszahlungen haben möchte, ist
diesem Punkt größte Aufmerksamkeit zu schenken. Es muss
sichergestellt werden, dass die Raten immer dem Wert der Bauleistung
entsprechen. Sie dürfen nicht größer sein, sonst ist die Überzahlung
im Insolvenzfall des Bauunternehmers wirtschaftlich verloren. Und die
letzte Rate sollte zehn Prozent betragen, so wie es ab 2018 Gesetz
ist.
"Alles, was ab 2018 Pflicht wird, kann schon jetzt vertraglich
festgeschrieben werden", resümiert der VPB-Vertrauensanwalt. Er rät
allerdings dazu, sich fachliche Unterstützung beim Aushandeln des
Vertrags zu holen. "Ohne diese Beratung wird es auch in Zukunft nicht
gehen, denn das Gesetz bleibt in manchem Detail bedauerlicherweise
vage", kritisiert der Anwalt. "Selbst dort, wo etwa näher geregelt
wird, was eine Baubeschreibung alles enthalten muss, kann ein Gesetz
nicht jedes Detail regeln. Was alles genau enthalten sein muss, um
den Anforderungen des Gesetzes zu genügen, wird erst die
Rechtsprechung im Laufe der Zeit genauer klären." In jedem Fall
empfiehlt der VPB Bauherren 2017 zwei Dinge: Keine alten
Vertragsbedingungen mehr akzeptieren und den Vertrag vor der
Unterschrift vom unabhängigen Experten prüfen lassen.
Weitere Informationen beim Verband Privater Bauherren (VPB) e.V.,
Bundesbüro, Chausseestraße 8, 10115 Berlin, Telefon 030 2789010, Fax:
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