Zum 01. Januar 2010 treten neue Regeln im Erbrecht in Kraft. Die Reform des Erb- und Verjährungsrechts verändert die erbrechtlichen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches aber (sehr) maßvoll (BT-Drucks. 16/8954). Es wäre eine mutigere Reform wünschenswert gewesen, zumal es sich um die umfangreichste Reform des Erbrechts seit 1900 handelt.
(firmenpresse) - Zum 01. Januar 2010 treten neue Regeln im Erbrecht in Kraft. Die Reform des Erb- und Verjährungsrechts verändert die erbrechtlichen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches aber (sehr) maßvoll (BT-Drucks. 16/8954). Es wäre eine mutigere Reform wünschenswert gewesen, zumal es sich um die umfangreichste Reform des Erbrechts seit 1900 handelt. Im Wesentlichen ändert sich Folgendes:
Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche
Nach alter Rechtslage, die für Erbfälle bis zum 31. Dezember 2009 gilt, kann der Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote einen Anteil an dem Wert der Schenkungen beanspruchen, die der Verstorbene in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Dabei sind diese Schenkungen in voller Höhe anzusetzen. Die Erbrechtsreform rückt von dem "Alles-oder-nichts"-Prinzip ab und führt eine Pro-Rata-Lösung ein (Abschmelzung). Schenkungen aus dem ersten Jahr vor dem Tod werden künftig mit 100 %, aus dem zweiten Jahr mit 90 %, aus dem dritten Jahr mit 80 % etc. in Ansatz gebracht (§ 2325 Abs. 3 BGB neue Fassung). So reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig. Auf die in der Praxis üblichen Schenkungen von Immobilien, bei denen der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält, wirkt sich das begrüßenswerte Abschmelzungsmodell nicht aus. Durch den Nießbrauch fängt die 10-Jahres-Frist nämlich nicht an zu laufen; das Gleiche gilt bei Schenkungen unter Ehegatten.
Pflichtteilsentziehung
Bei extremen Fehlverhalten eines Pflichtteilsberechtigten kann diesem per Testament oder Erbvertrag sein Pflichtteil entzogen werden (§ 2333 BGBff.), etwa wenn der Sohn dem Vater nach dem Leben trachtet, dann kann der Vater in seinem Testament seinen Sohn nicht nur enterben, sondern ihm auch noch seinen gesetzlichen Pflichtteil entziehen. Durch die Erbrechtsreform entfällt der bisherige Entziehungsgrund "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel". "Entfremdung" oder "Familienzerrüttung" berechtigten auch nach der Reform nicht zur Pflichtteilsentziehung. Macht sich ein Pflichtteilsberechtigter wegen eines Verbrechens gegenüber dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder zu diesem sehr nahestehende Personen schuldig, berechtigt dieses Fehlverhalten zum Pflichtteilsentzug. Hat sich ein Pflichtteilsberechtigter anderen Personen gegenüber strafbar gemacht und wird deswegen zu einem Jahr ohne Bewährung verurteilt, kann ihm per Testament oder Erbvertrag der Pflichtteil entzogen werden. Bislang gelten für Kinder und Ehegatten unterschiedliche Anforderungen an den Grad des Fehlverhaltens, das zum Pflichtteilsentzug berechtigt. Zukünftig gelten die gleichen Gründe für alle Pflichtteilsberechtigten.
Erbausschlagung
Die häufig als "gefährlichste Norm des Erbrechts" bezeichnete Bestimmung § 2306 BGB wird entschärft, um einem Erben die Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft zu erleichtern. Bereits kleine Fehler in der Entscheidungsfindung können nach noch geltender Gesetzeslage den Erben leer ausgehen lassen. Die Änderung soll ein Mindestmaß am Nachlass sicherstellen und so den "Super-Gau" ausschließen. Zukünftig kann jeder pflichtteilsberechtigter Erbe, der etwa durch ein Vermächtnis, eine Testamentsvollstreckung oder eine Auflage beschwert ist, ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Zu erwarten sind daher zukünftig häufiger Erbausschlagungen - für die aber die viel zu kurze Frist von 6 Wochen nicht verlängert werden soll.
Erweiterung der Stundungsgründe
Auch die Stundungsmöglichkeiten des Erben als Pflichtteilsschuldner fallen für diesen freundlicher aus, damit er nicht zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs Erbschaftsgegenstände durch Notverkäufe veräußern muss. Die sofortige Erfüllung muss zukünftig eine "unbillige Härte" für den Erben darstellen (§ 2331a BGB neue Fassung). Ab dem 01.01.2010 kann jeder Erbe die Stundung verlangen, nicht nur - wie bislang - derjenige, der selbst pflichtteilsberechtigt ist.
Pflegeausgleich
Die Bundesregierung wollte die Rechte der Personen ausweiten, die den Erblasser gepflegt haben. Der Bundestag entschied sich jedoch dagegen. Es bleibt bei der alten, unzureichenden Rechtslage, wonach ein pflegender Abkömmling einen der Billigkeit entsprechenden angemessen Bonus bei der Erbauseinandersetzung verlangen kann (§ 2057a BGB). Künftig ist aber nicht mehr erforderlich, dass er wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hat.
Fachanwalt für Erbrecht Dr. Claus-Henrik Horn hat sich auf die Abwicklung von Erbfällen spezialisiert, insbesondere auf die Bereiche Pflichtteil und Erbengemeinschaft (www.anwaltfuererbrecht.de). Dr. Horn ist Autor einer Vielzahl von Beiträgen in den erbrechtlichen Fachzeitschriften wie ZEV, ZFE, NWB-EV, DEZ und ZErb; sein Taschenbuch "Ratgeber für Erben", 2010, ist als Beck-Rechtsberater erschienen, zudem hat er das PC-Programm "Gutdeutsch Erbrechtliche Berechnungen" vom Verlag C. H. Beck weiterentwickelt. Dr. Horn ist Dozent der DeutschenAnwaltAkademie für den Fachanwaltslehrgang für Erbrecht und Partner der Düsseldorfer Sozietät Doornkaat Hindahl Sternemann Horn (www.dhspartner.de).
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