(ots) - Die Scheiben sind heruntergelassen, die Musikanlage
ist bis zum Anschlag aufgedreht. Dabei gilt grundsätzlich: Wer als
Fußgänger, Rad- oder Autofahrer unterwegs ist, muss auf das Hören von
überlauter Musik verzichten. Denn neben den Augen sind die Ohren das
wichtigste Sinnesorgan im Straßenverkehr. "Jeder Verkehrsteilnehmer
muss die Umgebungsgeräusche wie Hupen oder die Martinshörner von
Polizei und Feuerwehr zu jeder Zeit wahrnehmen können", sagt Steffen
Mißbach, Kfz-Experte bei TÜV Rheinland. Ist dies aufgrund von zu
lauter Musik nicht mehr der Fall, begeht der Verursacher eine
Ordnungswidrigkeit, die mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden
kann. Die laute Musik kann zudem dazu führen, dass man vom
Straßenverkehr abgelenkt wird.
Abgesehen von einer möglichen Gefährdung des Straßenverkehrs kann
es zu dauerhaften Spätschäden des Gehörs kommen. "Arbeitnehmer müssen
ab einer Lärmbelastung von 85 Dezibel nicht ohne Grund einen
Gehörschutz tragen. Die Belastung durch Kopfhörer und laute
Musikanlagen ist oft deutlich höher", weiß Mißbach. Bestimmte Musik
kann zudem aufputschend wirken und den Fahrer zu leichtsinnigen
Manövern verleiten.
Gegenseitige Rücksicht
Grundsätzlich müssen sich alle Verkehrsteilnehmer an den ersten
Paragraphen der Straßenverkehrs-Ordnung halten, in dem es sinngemäß
heißt: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige
gegenseitige Rücksicht. Es darf keiner geschädigt, gefährdet,
behindert oder belästigt werden. "Dröhnende Bässe, die mitunter von
Passanten und anderen Autofahrern körperlich spürbar sind,
überschreiten diese Toleranzgrenzen deutlich", sagt der Experte.
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