Eine Scheidung ist immer eine schwierige Angelegenheit, vor allem, wenn eine Immobilie im Spiel ist. Es ist sinnvoll, diese Dinge schon im Vorfeld zu klären, doch bei Beginn einer Ehe sehen viele Paare nur die positiven Aspekte. Wer jedoch schon frühzeitig an eine Absicherung zum Thema Immobilien denkt, kann sich eine Menge Ärger ersparen.
(firmenpresse) - Scheidung: Es ist nicht alles rosig
Zu Beginn einer Ehe ist die Welt für beide Partner in Ordnung. An eine Scheidung möchte keiner denken. Es ist jedoch vielen Paaren nicht bewusst, dass ihre Ehe eine Zugewinngemeinschaft ist. Dies bedeutet zwar, dass die Güter der Partner während der Ehe getrennt bleiben. Doch was geschieht im Falle einer Scheidung?
Alles wird aufgeteilt – auch die Immobilie
Kaufen Sie als Ehepaar während der Ehe ein Haus oder eine Wohnung, zählen diese Immobilien als Vermögenswert, der dem Zugewinnausgleich unterliegt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn beide Partner im Grundbuch bzw. im Kreditvertrag vermerkt sind. Stehen beide Partner für die Finanzierung ein, haften beide mit ihrem gesamten Vermögen. Egal, ob Sie der Hauptverdiener sind oder als Geringverdiener die Kinder versorgen, sind beide Parteien auch im Falle einer Scheidung zur Zahlung verpflichtet.
Verschiedene Lösungsansätze bei gemeinsamen Immobilien
Immobilien, wie ein Haus oder eine Wohnung können nach einer Scheidung nicht einfach in der Mitte geteilt werden. Die einfachste Möglichkeit ist es, das Haus oder die Wohnung zu verkaufen. Der Gewinn, der für die Immobilien erzielt wird, wird im Anschluss unter beiden Partnern aufgeteilt. Es kann allerdings passieren, dass Sie nicht den gewünschten Preis erzielen, sondern einen geringeren Betrag akzeptieren müssen.
Die andere Möglichkeit besteht darin, dass der eine Partner nach der Scheidung weiterhin im Haus bzw. der Wohnung leben bleibt. In diesem Fall kann der andere Partner ausgezahlt werden.
Egal, für welche Variante Sie sich im Falle einer Scheidung entscheiden, Sie sollten dies vor dem Einreichen des Scheidungsantrages entschieden und geklärt haben.
Kein voreiliger Auszug
Das Trennungsjahr vor einer Scheidung fordert eine genaue Trennung von „Tisch und Bett“. In den meisten Fällen bedeutet dies, dass einer der Partner auszieht. Sind Kinder vorhanden, bleibt in den meisten Fällen der Ehepartner in der Immobilie, der die Kinder weiterhin versorgt. Sie sollten sich jedoch vor dem Auszug rechtlich absichern. Nach einem kompletten Auszug kann das Nutzungsrecht verloren gehen, das beide Ehepartner besitzen. Dies würde selbst dann gelten, wenn Sie der Alleineigentümer sind.
Es sollten deshalb alle wichtigen Fakten geklärt und gegebenenfalls schriftlich festgehalten werden, wenn eine Scheidung unumgänglich erscheint. Sollte es zu keiner Einigung zum Thema Immobilie kommen, treffen die zuständigen Richter eine Entscheidung. Es kann unter anderem auch zu einer Zwangsversteigerung kommen. In solchen Fällen wird oft ein viel schlechterer Preis für Immobilien erzielt, als wenn das Paar sich zusammensetzt und das Haus gemeinsam vor der Scheidung verkauft.
Es gibt auch die Möglichkeit, Regelungen im Rahmen eines notariellen Ehevertrages, einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen.
Lassen Sie sich hierzu bestenfalls beraten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
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