(ots) - Kriminalbeamte erheben schwere Vorwürfe gegen das
Schleswig-Holsteinische Landeskriminalamt. Dies ergibt sich aus
Unterlagen, die Patrick Breyer Fraktionsvorsitzender der PIRATEN im
Landtag von Schleswig-Holstein und Spitzenkandidat der Piratenpartei
für die Landtagswahl zugespielt worden sind.
Das Landeskriminalamt soll im Jahr 2010 eine entlastende Aussage
zugunsten zwei Beschuldigter teilweise unterdrückt und die
ermittelnden Beamte mit allen Mitteln daran gehindert haben, diese in
der Verfahrensakte vollständig zu protokollieren und vor Gericht zu
bezeugen. Der Leiter des Rechtsreferats der Polizeiabteilung des
Innenministeriums soll das Strafgericht in die Irre geführt haben.
Die hochverdienten Kriminalbeamte, die das nicht hinnehmen wollten,
sind massiv unter Druck gesetzt und schließlich gegen ihren Willen
umgesetzt worden. Einer von ihnen erstattete Strafanzeige und
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verantwortlichen - erfolglos. Der
heutige Landespolizeidirektor Ralf Höhs, der selbst Gegenstand der
Vorwürfe war, versuchte einen der Ermittler für psychisch
dienstunfähig erklären zu lassen.
"Dieser Vorgang erschüttert das Vertrauen in eine gerechte und
rechtsstaatliche Polizei", erklärt Breyer schockiert. "Das Vorgehen
des Landeskriminalamts grenzt an eine Verfolgung Unschuldiger und
wirft die Frage auf: Werden auch in anderen Fällen zum Schutz eigener
Quellen entlastende Erkenntnisse unzulässigerweise unterdrückt? Und
welche Mittel werden eingesetzt, um kritische Beamte zum Schweigen zu
bringen?
Nach den Vorfällen an der Polizeischule Eutin lässt dieser Fall
erneut in Abgründe blicken, was die Methoden der Polizeiführung in
Schleswig Holstein und des Innenministeriums im Umgang mit interner
Kritik angeht. Da wird ein mutmaßlicher Missstand gedeckt und
gewissenhafte hochverdiente Beamte, die dagegen aufbegehren, mit
allen Mitteln kalt gestellt. Alle Eingaben auf dem Dienstweg werden
eingestellt, auch der Arbeitskreis Mobbing bietet keinen Schutz.
Bis heute erreichen mich aus Polizeikreisen Klagen über ein
Arbeitsklima, das von dem Prinzip 'Führen durch Erschrecken' geprägt
sei. Solche Fälle haben Signalwirkung: Wer bei Rechtsverstößen
wegsieht und mitmacht, wird befördert, wer dagegen aufbegehrt, wird
abgestraft. Wir brauchen endlich eine Fehlerkultur in der
Polizeiführung, die offen mit Fehlern umgeht, die nötigen
Konsequenzen zieht und Hinweisgeber auf Missstände vor Repressalien
und Mobbing schützt. Interne Ermittlungen gegen Beamte müssen
dringend an eine externen Stelle außerhalb des Innenministeriums
übertragen werden!"
Von Breyer mit den Vorwürfen konfrontiert, bestreiten Justiz- und
Innenministerium ein Fehlverhalten. "Mit irreführenden Antworten
versucht die Landesregierung, mutmaßliches Fehlverhalten zu
verschleiern und zu vertuschen", erklärt Breyer. "Da meine Fragen im
Kern nicht beantwortet wurden, werde ich beantragen den Innenminister
in den Innen- und Rechtsausschuss zu zitieren. Wenigstens für die
Zukunft muss klar gestellt werden, dass keine falschen Informationen
in Strafverfahren einfließen dürfen und dass befangene Beamte von der
weiteren Bearbeitung von Beschwerden ausgeschlossen werden." Der
Vorfall im Einzelnen
1. Im Januar 2010 überfielen Mitglieder der Rockergruppe
"Bandidos" mit Schlagstöcken und Messern "Red Devils" in einem
Schnellrestaurant in Neumünster, eine Person wurde lebensgefährlich
verletzt. Zwei erfahrene und überdurchschnittlich gut beurteilte
Beamte im Kieler LKA (X und Y) führen die Ermittlungen.
2. Der V-Mann-Führer im LKA teilt den Ermittlern am 9.6.2010 mit,
ihm habe ein Informant gesagt, ein in Untersuchungshaft befindlicher
Beschuldigter habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten und
auch ein anderer Beschuldigter sei nicht Täter der Körperverletzung
gewesen (beide Beschuldigte wurden letztlich auch tatsächlich
freigesprochen). Diese Aussage solle jedoch nicht in der
Ermittlungsakte dokumentiert werden, er habe dies dem Informanten
versprochen. Die Ermittlungsbeamte halten dies für rechtswidrig: Dem
Informanten sei keine förmliche Vertraulichkeit zugesichert worden
und man hätte dies nach den einschlägigen Richtlinien auch nicht
gedurft, da der Informant selbst tatbeteiligt sei. Gleichwohl
stellten sich die Vorgesetzten der Ermittler trotz Remonstration auf
die Seite des V-Mann-Führers und untersagten die Dokumentation der
entlastenden Aussage in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft,
Begründung: Schutz des Informanten. Dieser wiege "schwerer als der
Erkenntnisgewinn für das Gerichtsverfahren". Das Vorgehen sei
angeblich mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt; der Staatsanwalt
soll jedoch später erklärt haben, nicht vollständig ins Bild gesetzt
worden zu sein.
3. Der Haftbefehl gegen den in U-Haft befindlichen Beschuldigten
wird am 18.6.2010 aus persönlichen Gründen unter Auflagen außer
Vollzug gesetzt, besteht aber fort.
4. Nach langen und erfolglosen Bemühungen auf dem Dienstweg
übergibt einer der Ermittlungsbeamte (X) am 8.7.2010 im Beisein
seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten einen Vermerk über die
Aussage an den zuständigen Staatsanwalt. Dies hat Folgen: Ihm wird am
9.7.2010 die Sachbearbeitung entzogen und Umsetzung angekündigt.
Diese erfolgt am 26.7.2010 gegen seinen Willen in eine andere
Abteilung. Dabei wird dem Kriminalbeamten später (am 14.10.2010) vom
LKA-Direktor bestätigt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er
mit seinem Vorgehen Dienstpflichten verletzt habe.
5. Nun fertigt der V-Mann-Führer endlich einen eigenen Vermerk
über die Aussage, der zur Akte genommen wird. Doch dieser ist in drei
Punkten falsch, beanstanden die Ermittler: Erstens hat der
V-Mann-Führer den Hinweis nicht erst am 9.6.2010 erhalten wie
vermerkt, sondern schon ca. zwei Wochen vorher anderen Beamten davon
erzählt. Zweitens war dem V-Mann-Führer eine nähere Konkretisierung
der nur verkürzt dokumentierten Aussage durchaus möglich; er hatte
den Kollegen deutlich mehr erzählt. Drittens fehlt in dem Vermerk die
Aussage, dass ein anderer Beschuldigter laut Informant zwar am Tatort
gewesen sein, aber nicht zugestochen habe.
6. Am 20.7.2010 wird auch dem anderen Ermittler (Y) untersagt den
Vermerk richtig zu stellen. Daraufhin legt dieser die Sachbearbeitung
nieder. Er erhält am 23.11.2010 eine schlechtere Beurteilung als
zuvor und wird zum 1.11.2010 in eine andere Abteilung umgesetzt.
7. Um die Ermittler daran zu hindern, die entlastende Aussage vor
Gericht offenzulegen, erhalten sie keine Aussagegenehmigung
diesbezüglich (nur der V-Mann-Führer, der den falschen Vermerk
geschrieben hat, darf dazu aussagen). Das Gericht fordert einen der
Ermittler auf eine Aussagegenehmigung beizubringen. Am 10.12.2010
schreibt daraufhin der Leiter des Rechtsreferats der Polizeiabteilung
des Innenministeriums dem Gericht eine Sperrerklärung für "die in der
Verfahrensakte anonyme Quelle". Den Ermittlern zufolge führte diese
Formulierung das Gericht in die Irre, denn sie erweckte den Eindruck,
in dem Ermittlungsverfahren gebe es nur eine anonyme Quelle.
Tatsächlich gab es eine V-Person im Rechtssinne, von der andere
Informationen stammten, die aber nicht identisch mit dem hier in Rede
stehenden Informanten war, bei dem die Voraussetzungen für
Vertraulichkeit und Sperrerklärung nicht vorlagen. Nach Erhalt der
Sperrerklärung fragt das Gericht nicht nach.
8. Anfang 2011 fragt der grüne Landtagsabgeordnete Fürther beim
Innenministerium an, ob es zutreffe, dass zwei Ermittlungsbeamte die
Ermittlungsgruppe verlassen mussten und ob dies "in einem
Zusammenhang mit Ermittlungshandlungen der Beamten in diesem
Verfahren" stehe. Das Innenministerium verweigert eine Antwort (Drs.
17/1162). Innenminister ist Klaus Schlie (CDU) - heute im
Kompetenzteam des Albig-Herausforderers Günther (CDU) wieder als
künftiger Innenminister vorgesehen.
9. Am 13.1.2011 begibt sich der Kriminalbeamte Y wegen der Sache
in ärztliche Behandlung und meldet sich krank. Am 28.2.2011 übergibt
Y dem Arbeitskreis Mobbing der Landespolizei eine Akte über den
Vorgang und schreibt, er hoffe, dass er durch Einschaltung dieses
Gremiums "den Glauben an eine gerechte und rechtsstaatliche Polizei
wiedererlange". Er beschwert sich u.a. massiv über die Vorgehensweise
des damaligen leitenden Kriminaldirektors im LKA Ralf Höhs (heute
Landespolizeidirektor) im Umgang mit der Kritik der Ermittler. Am
28.4.2011 kündigt Höhs als Dienstvorgesetzter von Y an, er werde die
Überprüfung dessen Dienstfähigkeit beantragen, und tut dies
tatsächlich. Der Antrag wird vom Landespolizeiamt allerdings
ausgesetzt, wo kritisiert wird, dass Höhs den Antrag stellt, obwohl
er selbst Gegenstand der Mobbingvorwürfe des Y ist. Am 27.5.2011 legt
Höhs nach und schreibt dem Landespolizeiamt nun, eine akute
Eigengefährdung des Y sei nicht auszuschließen (Suizidgefahr). Am
7.6.2011 erklärt ein Betriebsarzt nach Untersuchung jedoch, er sehe
keine Selbst- oder Fremdgefährdung durch Y. Später verlässt Y das LKA
und wechselt zur Polizeidirektion Kiel.
10. Ermittler Y lässt am 2.5.2011 Strafanzeige und
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine damaligen Vorgesetzten wegen
der Unterdrückung der entlastenden Aussage erstatten. Er beauftragt
mit Prof. Dr. Michael Gubitz einen Kieler Rechtsanwalt, der in
anderen Verfahren Rocker verteidigte. Das LKA befürchtet wegen
Weitergabe eines vertraulichen Vermerks in diesem Kontext eine Gefahr
für den Informanten, sichtet in Abwesenheit der Ermittler deren Büros
und befragt Kollegen über sie. Es verweigert X später Einsicht in den
Vorgang, jedoch bekommt er über das Datenschutzzentrum rudimentäre
Informationen. Eine Klage auf Akteneinsicht bleibt erfolglos.
11. Am 16.9.2011 verfügt der LKA-Direktor Rogge
Verwaltungsermittlungen gegen die Vorgesetzten wegen der
Dienstaufsichtsbeschwerde des Y und beauftragt Beamte aus
Mecklenburg-Vorpommern damit. Diese finden jedoch "keine
Anhaltspunkte für Dienstvergehen". Auch die Strafanzeige führt zu
nichts.
12. Der von Ermittler Y angerufene Mobbingausschuss bleibt lange
untätig. Mitte 2013 endlich fertigen Beauftragte des
Mobbing-Ausschusses (darunter eine Psychologin und eine
Polizeiseelsorgerin) einen dreiseitigen Vermerk, der dem
Innenministerium vorliegen soll. Mehrere Kollegen von X und Y
erklärten danach anonym, sie spielten mit dem Gedanken Höhs zu
erschießen; sie verstünden jetzt die Mechanismen des Dritten Reiches;
sie seien ebenfalls gemobbt und von ihren Arbeitsbereichen entfernt
worden.
13. Nach Vorlage dieses Berichts wird der Fall im Oktober 2013
seitens des Innenministeriums dem Mobbing-Ausschuss entzogen.
14. Ermittler X verklagt das Land wegen Mobbing, jedoch erfolglos.
Die Klage wird vom Leiter des Rechtsreferats der Polizeiabteilung des
Innenministeriums bearbeitet, obwohl diesem selbst das Verfassen
einer irreführenden Sperrerklärung vorgeworfen wird.
15. Eine Klage des Y auf Schadenersatz wegen einer bislang nicht
erfolgten Beförderung zum Kriminalhauptkommissar bleibt ohne Erfolg.
16. Herr Höhs wird vom SPD-Innenminister Breitner Ende 2013 an die
Spitze des Landespolizeiamts befördert, obwohl das Innenministerium
die Vorwürfe seiner Beamte gegen ihn kennt. Breitner sagt öffentlich,
Herr Höhs gehöre zu den herausragenden Führungspersönlichkeiten
innerhalb der Landespolizei, habe sich "in zahlreichen
Leitungsfunktionen umfassend bewährt" und "sein ständiger Einsatz
gelte einer modernen und qualitätsorientierten Polizeiarbeit".
17. Die neu bestellte Polizeibeauftragte des Landes El Samadoni
(SPD) prüft den Sachverhalt gegenwärtig.
Breyer zur Bewertung des Vorgangs
"In dem Ermittlungsverfahren dürften tatsächlich entlastende
Erkenntnisse zugunsten zweier Beschuldigter vorsätzlich unterdrückt
worden sein, um eine unzulässige Verschwiegenheitszusage gegenüber
einem mutmaßlichen Straftäter einzuhalten. Das dürfte illegal und
rechtsstaatswidrig gewesen sein. Selbst wenn sich der Informant mit
seiner Aussage gefährdete, hätte diese in einem rechtsstaatlichen
Strafverfahren zum Schutz Unschuldiger vollständig aufgenommen werden
müssen.
Die Sperrerklärung aus dem Innenministerium dürfte das Gericht in
die Irre geführt haben. Die vollständige Aussage des Informanten
wurde dem Strafgericht so nie bekannt.
Wenngleich die Beschuldigten letztlich auch ohne die volle
entlastende Aussage aus der U-Haft entlassen und freigesprochen
worden sind, grenzt das Vorgehen des LKA an eine Verfolgung
Unschuldiger. Möglicherweise wäre in Kenntnis der vollen Aussage ein
Haftbefehl schneller und vollständig aufgehoben (statt nur unter
Auflagen ausgesetzt) worden.
Vor allem lässt diese Vorgehensweise für andere Verfahren
befürchten, dass zum Schutz eigener Quellen entlastende Erkenntnisse
unzulässigerweise unterdrückt werden könnten, selbst wenn es sich bei
den Quellen um rechtlich nicht geschützte mutmaßliche Straftäter
handelt. Dies erschüttert in der Tat das Vertrauen in eine 'gerechte
und rechtsstaatliche Polizei'.
Eines muss ganz klar sein: Wer selbst dienstrechtlichen Vorwürfen
eines Beamten ausgesetzt ist, darf bis zur Klärung außerdem nicht
gegen diesen tätig werden und muss die Sache seinem Vertreter
überlassen. Wenn sich das nicht schon aus dem Gesetz ergibt, müsste
es zumindest durch Verwaltungsanweisung so geregelt werden, denn hier
ist Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung angezeigt."
Auszüge aus bisher unveröffentlichten Gerichtsurteilen
"Der Kläger trägt vor, in dem entsprechenden Ermittlungsverfahren
seien entlastende Erkenntnisse zugunsten eines damals in
Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten vorsätzlich unterdrückt
worden. Er, der Kläger, sowie sein Kollege seien angehalten worden,
wahrheitswidrige Vermerke anzufertigen. Es sei auf ihn als
verantwortlichen Ermittler massiver Druck ausgeübt worden. Ein
wahrheitsgemäßer Aktenvermerk über die Entlastung des damals in
Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten sei nach einem
vierstündigen Gespräch aus den Akten entfernt worden."
"Der Kläger und Herr H. vertraten den Standpunkt, dass bestimmte
Informationen für einen in Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten
entlastend sein könnten und in die Akte aufgenommen werden müssten.
Die mit der Problematik befassten Vorgesetzten hielten die
Informationen für vertraulich und entschieden anders, als dies der
Kläger und sein Kollege H. für richtig hielten. Eine Remonstration
führte nicht weiter."
"Der in der Anlage K 5 enthaltene Gesprächsvermerk des KHK S. vom
17.07.2010 mache deutlich, dass der Hinweisgeber im sogenannten keine
Vertrauensperson der Polizei, sondern ein Tatbeteiligter gewesen
sei."
Dokumente
Anfragen des Abg. Fürther von 2011:
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/drucks/1100/drucksache-
17-1162.pdf
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/drucks/1200/drucksache
-17-1259.pdf
Urteil des Verwaltungsgerichts von 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts von 2014
Anfragen des Abg. Breyer von 2017:
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/5400/drucksache
-18-5410.pdf
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/5400/drucksache
-18-5411.pdf
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Ergänzung vom 05.05.2017:
Der Schleswig-Holsteinische Zeitungsverlag berichtet heute:
"Rechtsanwalt Michael Gubitz, der einen der Kriminalbeamten vertritt,
bestätigte gestern auf Nachfrage die Vorwürfe, die Breyer öffentlich
gemacht hat."
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Pascal Hesse
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