(ots) - "Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, dass
diese Gesetzesverschärfung nun beschlossen wurde", freut sich Hartmut
Ziebs, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV), über die
heute durch den Bundesrat verabschiedete Änderung des
Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten
und Rettungskräften. "Gesetze verändern aber noch nicht den Respekt
gegenüber Einsatzkräften. Erst durch gemeinsam getragene
Bündnisaktionen in der Bevölkerung wird uns dies gelingen",
bekräftigt DFV-Präsident Ziebs seine Forderung nach weiteren
Maßnahmen zur Achtung vor den Helferinnen und Helfern. Der Deutsche
Feuerwehrverband hatte die Verschärfung des Gesetzes engmaschig
begleitet.
Das Gesetz sieht vor, dass der Schutz von Feuerwehrangehörigen
verbessert wird: Der tätliche Angriff auf diese soll als
selbstständiger Straftatbestand (neu: § 114 StGB-E) mit einem
verschärften Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren ausgestaltet werden. "Weiterhin werden die
Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB erweitert, um dem erhöhten
Gefährdungspotential für das Opfer angemessen Rechnung zu tragen. Zum
einen liegt künftig in der Regel ein besonders schwerer Fall auch
dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder
ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt und (noch) keine
Absicht besteht, diese bzw. dieses zu verwenden. Zum anderen soll in
der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat mit
einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird", heißt es
im Gesetzestext.
Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der
Rettungsdienste sind Vollstreckungsbeamten damit hierbei
gleichgestellt. Der neue Paragraph 115 StGB-E soll künftig auch den
Schutz der Feuerwehrangehörigen regeln.
Strafen für Gaffer und Rettungsgasse-Blockierer
Außerdem stellt das Gesetz auch das Gaffen an Unfallstellen oder
Blockieren einer Rettungsgasse unter Strafe. Hierfür sorgt eine neue
Strafvorschrift "Behinderung von hilfeleistenden Personen". Dabei
knüpft die Strafbarkeit allein an das Behindern einer hilfeleistenden
Person an. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob sich dieses
Verhalten konkret negativ auf die Person oder die Sache
auswirkt, der die Hilfeleistung zu Gute kommen soll. Der Bundesrat
hatte sich im Mai vergangenen Jahres für die Strafbarkeit von Gaffen
ausgesprochen und einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag
eingebracht, den der Deutsche Feuerwehrverband bereits damals begrüßt
hatte.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt in Kraft.
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