(ots) - Die Erfüllung vom Traum eines neuen Hauses steht
und fällt mit dem Bauvertrag. Laien sind jedoch schnell von
juristischen Floskeln verunsichert. "Bauverträge können einerseits
nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschlossen und andererseits durch
die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen) ergänzt werden. Bauherren sollten sich zu Beginn ihres
Vorhabens genau über die Einzelheiten ihres Vertrages informieren",
rät Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals
Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).
Der Werkvertrag nach BGB ist in den § 631ff. geregelt. Hierin sind
alle Details des Bauvertrages, von der Bezahlung bis hin zur Abnahme,
enthalten. Bei erheblichen Mängeln kann der Bauherr mit § 640
argumentieren und die Abnahme verweigern, oder sie erfolgt unter
Vorbehalt der Mängelbeseitigung. Die Art der Abnahme ist ebenfalls im
BGB geregelt und kann stillschweigend durch Zahlung oder durch eine
eindeutige Erklärung erfolgen. Nicht alle Mängel sind bei der Abnahme
offensichtlich. Ist beispielsweise der Keller schlecht isoliert, kann
dies erst nach Jahren auffallen. Dafür räumt das BGB eine fünfjährige
Frist zur Mängelanzeige ein. Innerhalb dieser Zeit muss der Bauherr
die Fehler beim Bauunternehmen melden und trägt die Beweislast, ob es
sich tatsächlich um einen Mangel handelt.
Grundsätzlich richten sich alle Bauverträge nach dem BGB. Die
darin enthaltenden Vorschriften sind aber nicht zwingend und können
durch die VOB/B ergänzt werden. Die VOB/B ist vergleichbar mit den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Dienstleistung. Es handelt
sich dabei nicht um ein Gesetz im eigentlichen Sinne. Wird der
Vertrag mit den VOB/B ergänzt, ersetzen die Klausen die Bestimmungen
des BGB. Der Katalog ist dabei in der Regel sehr umfangreich und für
juristische Neulinge nicht immer leicht zu verstehen. Damit auch
Laien hieraus keinen Nachteil haben, dürfen sie nicht schlechter
gestellt werden, als bei alleiniger Verwendung des BGB. Allerdings
ist das VOB/B für Privatpersonen meistens kaum von Vorteil, weshalb
Anwälte von dessen Verwendung abraten.
Ob mit VOB/B oder ohne, in jedem Fall müssen Bauherren vor
Vertragsschluss die wichtigsten Unterlagen vorliegen. Dazu gehören
die Baugenehmigung/Baubewilligung, statische Berechnungen und
Positions- sowie Bauausführungspläne. Hinzu kommen der
Wärmebedarfsausweis, das Lüftungskonzept und
Feuchteschutzberechnungen. Im Einzelfall kommen noch weitere
Unterlagen hinzu, beispielsweise der Schallschutz bei Reihenhäusern.
"Es ist immer sinnvoll, die Unterlagen vor Vertragsschluss einem
Bausachverständigen zur Prüfung zu geben. Diese geringen Kosten für
den Sachverständigen schützen meist vor der finanziellen
Katastrophe", so Scharfenorth weiter.
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