PresseKat - Auf privater Baustelle droht Verlust

Auf privater Baustelle droht Verlust

ID: 1494241

Das alte 'HaustĂŒrwiderrufsgesetz' gibt es nicht mehr, damit ist dieses Widerrufsrecht aber nicht hinfĂ€llig, sondern wurde neu geregelt. Die Regeln zu 'außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€gen' sollte ein Unternehmer daher unbedingt kennen.

(firmenpresse) - Bremer Inkasso: Auch Baustelle ist „außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen“

Erteilt ein privater Bauherr auf einer Baustelle dem dort anwesenden Handwerker den Auftrag, z. B. eine StandardtĂŒrzarge nebst TĂŒr einzubauen, von der zuvor nie die Rede war, ist das gleichzeitig der Startschuss fĂŒr eine Reihe von FormalitĂ€ten, die der Handwerker zu erledigen hat. „Ein auf diese Weise erteilter Auftrag ist sogar von da an fĂŒr den Handwerker mit einem erhöhten Risiko verbunden. Ein Risiko, dass die zuvor sorgfĂ€ltig erstellte Kostenkalkulation arg durcheinanderbringen kann“, weiß der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann, zu berichten. „Am Ende kann sogar ‚alles fĂŒr die Katz‘ gewesen sein. Und zwar dann, wenn der Bauherr von seinem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Erst recht, wenn der private Bauherr sein Recht auf Widerruf erst ein Jahr spĂ€ter ausĂŒbt“, fĂŒhrt Drumann weiter aus.
„Das HaustĂŒrwiderrufsgesetz gibt es zwar schon seit 2002 nicht mehr, jedoch finden sich entsprechende Regelungen zu ‚außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€gen‘ inzwischen im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (BGB) – derzeit in den §§ 312 ff., 355 ff. BGB – sowie im EinfĂŒhrungsgesetz zum BGB (EGBGB) – derzeit in Art. 246a, b EGBGB. Aufgrund dieser Vorschriften hat daher auch der Handwerker grundsĂ€tzlich einige FormalitĂ€ten zu erfĂŒllen und dem privaten Kunden den Widerruf zu gestatten“, so der Hinweis von Drumann, der im Weiteren zu den wichtigsten Fragen in Bezug auf dieses Thema Stellung nimmt:

Wann sind die Vorschriften zu beachten?
„Sie sind in der Regel dann zu beachten, wenn ein Vertrag mit einem privaten Kunden im persönlichen GesprĂ€ch außerhalb der GeschĂ€ftsrĂ€ume des Unternehmers geschlossen oder wenigstens angebahnt wurde. Bis vor einiger Zeit war der Handwerker schon dann ‚sicher‘, wenn ihn der Kunde im Hinblick auf einen möglichen Auftrag ausdrĂŒcklich zu sich bestellt hatte, etwa zwecks Besichtigung, Vermessung oder Erstellung eines Kostenvoranschlages. Dies ist nach einer GesetzesĂ€nderung nicht mehr der Fall, solange es sich nicht lediglich um dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten dreht, fĂŒr die immerhin kein Widerrufsrecht besteht. In der eingangs geschilderten Konstellation, dass der Bauherr kleinere Zusatzarbeiten in Auftrag gibt – sei es gleich auf der Baustelle selbst oder nach einem GesprĂ€ch auf der Baustelle spĂ€ter im BĂŒro des Handwerkers oder telefonisch - , muss der Handwerker also in jedem Fall auf der Hut sein.“





Welche FormalitĂ€ten muss denn der Handwerker erfĂŒllen?
„Kurz gesagt muss der Handwerker den privaten Bauherrn ĂŒber bestimmte vertragliche Gegebenheiten informieren. Sodann ist er verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier eine Vertragskopie oder eine AuftragsbestĂ€tigung, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, zur VerfĂŒgung zu stellen. Der Verbraucher soll auf diese Weise ĂŒber den Umfang des Vertrages informiert werden.“

Welche Informationspflichten sind das genau?
„In Art. 246a EGBGB sind die jeweiligen Informationspflichten abschließend geregelt. Zu nennen sind z. B. Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls alle zusĂ€tzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten. Oder, in den FĂ€llen, in denen diese Kosten vernĂŒnftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Tatsache zu nennen, dass solche zusĂ€tzlichen Kosten anfallen können. Die Informationen muss der Handwerker dem privaten Bauherrn noch vor der Bestellung erteilen.
Ganz wichtig ist die Information darĂŒber, dass dem privaten Bauherrn gem. § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zusteht und ĂŒber die hierfĂŒr geltenden Regeln. Um fatale Fehler zu vermeiden, kann und sollte der Handwerker hierfĂŒr ein vom Gesetzgeber zur VerfĂŒgung gestelltes Muster verwenden (Anlage 1 zum EGBGB).“

Was ist, wenn diese FormalitĂ€ten nicht erfĂŒllt wurden?
„Bei z. B. unterbliebener, falscher oder unvollstĂ€ndiger Widerrufsbelehrung kann der Verbraucher den Vertrag ĂŒber die StandardtĂŒrzarge nebst TĂŒr noch rund ein Jahr nach Lieferung oder Vertragsschluss widerrufen. Das Widerrufsrecht verlĂ€ngert sich also um ein Jahr.
Informiert der Unternehmer den Kunden nicht ĂŒber z. B. die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, muss dieser sie auch nicht zahlen. Außerdem setzt sich der Handwerker dem Risiko einer Abmahnung etwa durch Konkurrenten aus.“

Könnte es Sinn machen, mit den Arbeiten erst dann zu beginnen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist?
„Meines Erachtens eindeutig ja – sonst droht dem Unternehmer im schlimmsten Fall, dass er kostenlos arbeitet und selbst fĂŒr das Baumaterial keine VergĂŒtung erhĂ€lt. Wenn bei ‚Dienstleistungen‘ – und hierzu zĂ€hlt man Bauleistungen in der Regel, auch wenn zugleich die Baustoffe geliefert werden – der Bauherr allerdings ausdrĂŒcklich den frĂŒheren Beginn der Arbeiten wĂŒnscht, so sollte sich der Unternehmer unbedingt diesen Wunsch und außerdem die Kenntnis des Bauherrn schriftlich bestĂ€tigen lassen, dass dadurch das Widerrufsrecht erlischt.“

Welches können denn die GrĂŒnde sein, weshalb ein Bauherrn seinen Auftrag widerruft?
„Nun, einer der GrĂŒnde könnte sein, dass er feststellt, dass er die Leistung woanders gĂŒnstiger erhalten kann. Es kann aber auch schlicht sein, dass er die Bestellung z. B. erst spĂ€ter mit dem Partner bespricht und diese Person so gar nicht mit der Farbwahl einverstanden ist oder dass er sich nach ‚Überschlafen‘ selbst umentscheidet. Manchmal sieht vielleicht die eingebaute TĂŒr auch einfach nicht so aus, wie in dem zuvor gesichteten Hochglanzprospekt.“

Wie geht es nach Widerruf weiter?
„Eigentlich ist die Folge des Widerrufs, dass die Leistungen zurĂŒckzugewĂ€hren sind, also Ware gegen (vollstĂ€ndiges) Geld – bei sperrigen GegenstĂ€nden wie der TĂŒr sogar ohne Abzug fĂŒr den RĂŒcktransport. Wenn man aber – wie einige Gerichte – im Einbau eine ‚Dienstleistung‘ sieht, so ist die Rechtsfolge fĂŒr den Handwerker besonders bitter: Hat er sich hier nicht bescheinigen lassen, dass der Bauherr die AusfĂŒhrung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat und wusste, dass damit das Widerrufsrecht erlischt, so muss er zwar das Geld vollstĂ€ndig zurĂŒckzahlen, erhĂ€lt aber weder Wertersatz fĂŒr seine Arbeit noch das verbaute Material zurĂŒck. Bei der einzelnen TĂŒr mag das Ă€rgerlich, aber gerade noch zu verschmerzen sein – es gilt aber ebenso etwa bei der kompletten Neueindeckung eines Daches.“

Wie ist es, wenn es sich bei den Zusatzarbeiten um erhebliche Umbaumaßnahmen handelt?
„Solange es sich nicht um Baumaßnahmen handelt, die so erheblich sind, dass sie mit einem Neubau vergleichbar sind, gilt das auch fĂŒr Umbaumaßnahmen grĂ¶ĂŸeren Umfanges.“

Wie verhÀlt es sich bei Lieferung von GegenstÀnden, die individuell hergestellt worden sind?
„Individuell fĂŒr den Verbraucher hergestellte GegenstĂ€nde sind gem. § 312g BGB nach dem Wortlaut des Gesetzes vom Widerrufsrecht ausgenommen. Allerdings gibt es auch das Urteil eines Gerichts, welches davon ausgeht, dass Sonderanfertigungen keineswegs von vornherein vom Widerrufsrecht ausgenommen sein sollen. Vielmehr mĂŒsse zunĂ€chst eine korrekte Belehrung erfolgen - das Widerrufsrecht erlösche dann in dem Moment, in dem der VerkĂ€ufer die Produktion begonnen habe. Und fĂŒr den Fall, dass die GegenstĂ€nde beim Kunden verbaut werden sollen, gilt diese Ausnahme wohl ohnehin nicht, da es sich dann wieder um ‚Dienstleistungen‘ handelt – hier muss der Unternehmer unbedingt darauf achten, dass er zunĂ€chst die Widerrufsfrist verstreichen lĂ€sst oder er sich vom Verbraucher die ausdrĂŒckliche Einwilligung in den Arbeitsbeginn in Kenntnis der Konsequenzen fĂŒr das Widerrufsrecht besorgt.“ Foto: © Bremer Inkasso GmbH, Yvonne D. / www.bremer-inkasso.de

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

: Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische UnterstĂŒtzung im Bereich des Forderungseinzugs - bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegrĂŒndete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tĂ€tig und beschĂ€ftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt ĂŒberwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der erteilten InkassoauftrĂ€ge werden vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV in 2010 das Zertifikat „GeprĂŒftes Inkasso“.



PresseKontakt / Agentur:

Bremer Inkasso GmbH, Eva-K. Möller, LeerkÀmpe 12, 28259 Bremen, Tel. +49 (0)421-84106-25, Fax +49 (0)421-84106-21, E-Mail: moeller(at)bremer-inkasso.de



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Bereitgestellt von Benutzer: Emoeller
Datum: 30.05.2017 - 10:20 Uhr
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Freigabedatum: 30.05.2017
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