Eine Betriebsfeier ist immer eine tolle Gelegenheit, Vorgesetzte und Kollegen auch mal außerhalb des üblichen Arbeitsalltags kennenzulernen. Das fördert das Betriebsklima – und es gilt sogar noch ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro Feier und Teilnehmer. Doch manchmal will das Finanzamt ungefragt mitfeiern.
(firmenpresse) - Bereits seit 2015 sieht der Fiskus für Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro vor. „Erst wenn die Kosten pro Teilnehmer diesen Betrag übersteigen, wird auf die Differenz Lohnsteuer fällig“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg an der Lahn.
Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen (wie Feiern oder auch Ausflüge) jährlich. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.
Wie sich der Freibetrag errechnet
Wie genau aber errechnet sich der Betrag? Zunächst einmal müssen die Gesamtkosten der Feier ermittelt werden. Zu diesen Kosten zählen alle Zu- bzw. Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. „Dies gilt unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Veranstaltung handelt“, erklärt Steuerexperte Dill (zu den anrechenbaren Zuwendungen s. Auflistung unten).
Die auf diese Weise ermittelten Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Gäste aufgeteilt. Anschließend wird der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Vorsicht: „Für eine Begleitperson darf kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro angesetzt werden“, warnt Steuerberater Dill.
In der Praxis ergaben sich einige Fragen
„Seitdem diese neue Regelung in Kraft getreten ist, haben sich in den Unternehmen einige Praxisfragen ergeben“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill auch aus eigener Erfahrung. Diese Fragen hatten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gesammelt und an das Bundesfinanzministerium (BMF) weitergegeben. Inzwischen liegt auch die Antwort vor.
Hieraus ergeben sich noch drei wichtige Punkte, die bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen beachtet werden sollten:
/>>> Zum Thema Pro-Kopf-Aufteilung der Feierkosten
Die Gesamtkosten der Feier zur Berechnung des Freibetrags müssen zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Das heißt, die Berechnung darf nicht auf Grundlage der Zahl der angemeldeten Teilnehmer erfolgen. Gezählt werden dürfen nur diejenigen, die wirklich erschienen sind. „Das kann für einen Arbeitgeber natürlich ärgerlich werden, wenn sich viele zur Feier anmelden und dann aber doch lieber zuhause bleiben – schließlich bleiben die Gesamtausgaben nahezu gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden“, sagt der Steuerexperte aus Limburg.
/>>> Zu der Einrechnung von Geschenken
Oft werden auf einer Betriebsfeier auch Geschenke überreicht. Dabei gilt: Werden die Geschenke anlässlich der Betriebsfeier überreicht, zählen diese Zuwendungen zum Freibetrag. Werden sie aber nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht, gilt für sie der Freibetrag nicht. Es muss also ein konkreter Zusammenhang zwischen Geschenk und Betriebsveranstaltung bestehen. Laut BMF dürfen die Finanzämter aber bei Geschenken bis 60 Euro pro Arbeitnehmer pauschal unterstellen, dass sie „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung zugewandt wurden. Für sie würde dann der Freibetrag gelten.
/>>> Zur Behandlung von Reisekosten
Bei einer Betriebsfahrt fallen natürlich auch Reisekosten an (Fahrt- und evtl. Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen). Wenn der Arbeitgeber die Anreise über betriebsinterne Reisemanagementsysteme organisiert, dann fallen diese Kosten ebenfalls unter den Freibetrag. „Es gibt aber noch eine andere attraktive Möglichkeit“, weiß Steuerberater Dill: Arbeitgeber können den Arbeitnehmern, die ihre An- und Abreise selber organisieren, die Reisekosten laut BMF nämlich separat steuerfrei erstatten. „Dann bleibt auch mehr Geld für schöne Unternehmungen vor Ort“, schmunzelt der Steuerexperte.
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere (Quelle: Bundesfinanzminsterium)
a) Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten
b) die Ãœbernahme von Ãœbernachtungs- und Fahrtkosten
c) Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft
d) Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung.
e) Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers
f) Barzuwendungen, die statt der in a) bis c) genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist
g) Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Räume oder Eventmanager
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