(ots) - Union bringt Gesetz zum Verbot von Kinderehen in
Deutschland zum Abschluss
Am heutigen Donnerstag wird das Gesetz zur Bekämpfung der
Kinderehen vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung abschließend
beraten. Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische
Sprecherin Elisabeth Winkelmeier-Becker und die zuständige
Berichterstatterin Sabine Sütterlin-Waack:
"Mit dem Verbot von Kinderehen machen wir als
CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar: Solche Ehen - egal ob im Inland oder
Ausland geschlossen - haben bei uns keinen Bestand.
Kinderehen verletzten Grundrechte der Kinder und Jugendlichen: vor
allem das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf sexuelle
Selbstbestimmung und auf Bildung. Der Schutz der zumeist jungen
Mädchen stand beim Gesetzgebungsprozess im Mittelpunkt: Jugendämter
müssen daher auch verheiratete minderjährige Flüchtlinge in Obhut
nehmen und entscheiden, welche weiteren Schritte zum Wohl der Kinder
und Jugendlichen unternommen werden müssen. Im Asyl- und
Aufenthaltsrecht wird zudem geregelt, dass für den Minderjährigen
durch die Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine Nachteile
entstehen.
Außerdem werden auch eheähnliche religiöse oder traditionelle
Rituale mit Kindern und Jugendliche verboten. Eltern, Geistliche und
andere Personen, die dennoch an solchen religiösen und traditionellen
Kinderehen mitwirken, müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Die Ehe beruht auf der freien Entscheidung mündiger Bürger und wird
nicht durch Verwandte oder Tradition vorgegeben. Zusätzlich kann bei
ausländischen Staatsbürgern, die wiederholt an solchen Zeremonien
mitwirken, ein besonderes Ausweisungsinteresse festgestellt werden."
Hintergrund:
Mit dem Gesetz wird im Interesse des Kindeswohls das
Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre
festgelegt. Die bisherige Möglichkeit einer Ausnahme durch das
Familiengericht für Fälle, in denen ein Ehegatte volljährig und der
andere mindestens 16-Jahre alt ist, entfällt. Eheschließungen sind
somit nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind.
Für Ehen, die - im In- oder im Ausland - unter Beteiligung von
Minderjährigen geschlossen wurden, soll künftig Folgendes gelten:
Ehen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren werden grundsätzlich
durch richterlichen Hoheitsakt aufgehoben. Von einer Aufhebung kann
in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der
minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und
die Ehe bestätigt.
Ehen, bei denen einer der Ehegatten bei der Eheschließung jünger
als 16 Jahre alt ist, sollen nach deutschem Recht unwirksam sein;
eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es für diese Ehen
nicht.
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