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01.06.2017
Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft
Wien, FN 40643 w
ISIN AT0000728209
Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30.05.2017
über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gem § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm
§ 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV
In der ordentlichen Hauptversammlung der Josef Manner & Comp.
Aktiengesellschaft, Wien, wurde am 30. Mai 2017 zum 7. Punkt der Tagesordnung
folgender Beschluss gefasst:
a) Der Vorstand wird gem § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG
ermächtigt, auf den Inhaber oder Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im
Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft während einer
Geltungsdauer von 30 Monaten ab 30.05.2017 sowohl über die Börse als auch
außerbörslich zu erwerben, wobei der niedrigste Gegenwert nicht mehr als 30 %
unter und der höchste Gegenwert nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 3 Börsetage vor Erwerb der Aktien liegen darf. Der
Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden.
Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Josef Manner & Comp.
Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von
diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb
unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
b) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab 30.05.2017 gem § 65 Abs 1b
AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung bzw
Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse
oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen
über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise
oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden, insbesondere (i) zum
Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich
von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder eines
Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands
und leitenden Angestellten jeweils der Gesellschaft oder von mit ihr verbundenen
Unternehmen oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder
Ausland.
c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss gem § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122
AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die
sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
d) Der Hauptversammlungsbeschluss vom 28.05.2015 zum 7. Punkt der Tagesordnung
über die Ermächtigung des Vorstands wird widerrufen.
Wien, im Mai 2017 Der Vorstand
Rückfragehinweis:
ISIN AT 0000 728 209
Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Mag. Karin Steinhart
Tel.: +43 1 48822 3650
E-Mail: k.steinhart(at)manner.com
Investor Relations
Mag. Bernhard Neckhaim
Tel.: +43 1 48822 3200
E-Mail: b.neckhaim(at)manner.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Anhänge zur Meldung:
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http://resources.euroadhoc.com/documents/3183/12/10008973/0/Ermächtigung.pdf
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ISIN: AT0000728209
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