(ots) -
In den nächsten Wochen beginnen in allen Bundesländern die großen
Sommerferien. Ferienzeit bedeutet Hauptreisezeit. Da sich bei vielen
Reisenden dann auch wieder die Frage stellt, welche
Urlaubsmitbringsel und Andenken aus dem Ausland mit nach Hause
gebracht werden dürfen, informiert der Zoll über Reisebestimmungen.
Uwe Schröder, der Präsident der Generalzolldirektion, rät: "Damit
die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung bleiben und es
bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen beim Zoll
gibt, sollten sich Reisende bereits vorher über die wichtigsten
Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr gilt der
Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und auch bei
vermeintlich kleineren Verstößen können schnell empfindliche
Geldbußen anfallen."
Einen sehr guten Überblick über die wichtigsten Zollbestimmungen
können sich Reisende über die kostenlose Smartphone-App "Zoll und
Reise" verschaffen. Zur Vermeidung von Roaming-Gebühren benötigt die
App keine Internetverbindung und ist daher auch für den Urlaub im
Ausland bestens geeignet. Zudem stehen unter www.zoll.de umfassende
Informationen zur Verfügung.
Deutschlands oberster Zöllner, Uwe Schröder: "Mit der App "Zoll
und Reise" haben Sie eine klare, einfache und zuverlässige Hilfe für
Ihre Urlaubsmitbringsel. Mit ein paar Klicks weiß man, was geht und
was nicht und was möglicherweise an Einfuhrabgaben anfällt."
Reisefreimengen
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern, aus steuerlichen
Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln oder britische Kanalinseln)
und von der Insel Helgoland dürfen mitgebrachte Waren zu
nichtgewerblichen Zwecken innerhalb der folgenden Mengen- und
Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland einführt werden:
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens
17 Jahre alt ist:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22
Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem
Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier
Kraftstoffe
-für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge
und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
andere Waren
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt
430 Euro
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von
insgesamt 175 Euro
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim
Warenwert nicht mit eingerechnet.
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen
Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte
Genussmittel (z.B. Branntwein, Bier, Tabak) und Energieerzeugnisse,
für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für
entsprechende Waren sind daher auch bei Reisen in der EU bestimmte
Vorschiften und Mengen zu beachten.
Arzneimittel
Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen
Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden
entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblicher persönlicher
Bedarf ist dabei ein Bedarf von maximal drei Monaten je Arzneimittel,
unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland
mitgenommen wurden und hierher zurück verbracht werden oder ob sie im
Ausland erworben wurden. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die
Arzneimittel in Deutschland zugelassen bzw. registriert sind. Es gibt
jedoch auch Arzneimittel, die selbst für den eigenen Bedarf von
Reisenden nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Hierunter
fallen gefälschte Arzneimittel, z.B. eine Nachahmung eines am Markt
bereits zugelassenen Arzneimittels, welches aber nicht vom
eigentlichen Hersteller stammt.
Artenschutz
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf
Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf
derartiger Waren tragen Touristen - meist unwissend - dazu bei, dass
der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit
geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist
streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Fall
des Falles müssen Sie mit der Einziehung der Waren und hohen
Bußgeldern oder gar Strafen rechnen. Welche Tiere und Gegenstände
besonders geschützt sind finden Sie unter www.artenschutz-online.de.
Kulturgüterschutz
Kulturgüter kann ein Urlauber nicht unbedingt auf den ersten Blick
erkennen. "Kulturgüter" sind Gegenstände, die für die Archäologie,
Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft ein bedeutungsvolles
Gut darstellen. Hierzu zählen seltene Mineralien, auch Antiquitäten,
bedeutende Bücher, Bilder und Zeichnungen. Diese unterliegen in
vielen Ländern sehr strengen Ausfuhrbeschränkungen oder -verboten.
Wer aus dem Urlaub ein besonderes Souvenir mitbringen möchte, sollte
sich daher stets informieren, was man aus dem jeweiligen Land
mitnehmen darf und was nicht beziehungsweise gänzlich auf derartige
Souvenirs verzichten.
Produktpiraterie
Bekleidung, Fanartikeln, Kosmetika, Taschen, Uhren und Ähnliches
namhafter Markenhersteller werden in den Urlaubsländern häufig zu
Billigpreisen angeboten. Aber Vorsicht! Viele solcher vermeintlichen
Schnäppchen entpuppen sich häufig als qualitativ minderwertige
Fälschungen, die sehr gesundheitsgefährdend sein können. So werden
beispielsweise nachgeahmte Textilien nicht selten mit giftigen
Farbstoffen hergestellt.
Der Zoll empfiehlt deshalb, im Urlaub auf den Kauf solcher Waren
zu verzichten.
Barmittel
Zu beachten ist auch, dass mitgeführte Barmittel (Bargeld und
Wertpapiere) ab 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die
Europäische Union oder Ausreise aus der EU eigenständig und ohne
Aufforderung schriftlich beim Zoll angemeldet werden müssen. Damit
soll die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer
Vereinigungen verhindert werden. Innerhalb der EU müssen beim
Grenzübertritt mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder
mehr nur nach Aufforderung mündlich angezeigt werden. Wer mitgeführte
Barmittel nicht anmeldet oder unzutreffende bzw. unvollständige
Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
GANZ NAH DRAN AM ZOLL - Tag des Zolls in der HafenCity Hamburg
2. September 2017: Beim Tag des Zolls öffnen wir unsere Tore,
informieren und machen unseren Einsatz für Deutschland hautnah
erlebbar.
Facettenreich, spannend, engagiert für Bürger und Wirtschaft. Das
ist der Zoll. Am 2. September 2017 zeigen wir am Cruise-Terminal in
der Hamburger HafenCity, was wir zu bieten haben. Und das ist viel.
Wie bekämpfen wir den Zigaretten- und Drogenschmuggel? Wo fängt
Schwarzarbeit an? Wie decken wir Produktpiraterie auf? Wie schaffen
wir Steuergerechtigkeit? Nur einige Fragen, über die wir mit
Vorführungen, Präsentationen und Informationsständen informieren.
Mit dem Hamburger Hafen passend umrahmt, stellt der Zoll natürlich
auch seine maritimen Einsatzkräfte vor.
Darüber hinaus besteht am Veranstaltungstag die Möglichkeit, sich
umfassend über die verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten als
Zöllnerin bzw. Zöllner zu informieren.
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie unter
www.zoll.de (Rubrik "Der Zoll").
Pressekontakt:
Generalzolldirektion
Pressestelle
André Lenz
Telefon: 040/42820-1241
pressestelle.gzd(at)zoll.bund.de
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