(ots) -
Mehr als zwei Wochen lang roch es aus einer vermieteten
Einzimmerwohnung ziemlich seltsam. Der Eigentümer erfuhr davon und
bestand darauf, dass er in der Wohnung nach dem Rechten sehen dürfe.
Er müsse sich vergewissern, dass es zum Beispiel nicht zu Schimmel
oder Fäulnis gekommen sei, was die Immobilie nachhaltig schädigen
könne. Der Mieter verweigerte einen Besichtigungstermin. Doch damit
hatte er vor Gericht nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS keinen Erfolg. Auch wenn die Geruchsbelästigung
aktuell nicht mehr vorhanden sei, könne der Eigentümer noch darauf
bestehen, sich umzusehen, denn entsprechende Verdachtsmomente seien
ja vorgelegen. Im aktuellen Fall komme noch etwas anderes hinzu: Die
letzte Besichtigung liege mehr als fünf Jahre zurück, weswegen der
Eigentümer auch ungeachtet des Geruchs wieder mal eine Chance habe
bekommen müssen, die Wohnung mit der gebotenen Rücksichtnahme zu
inspizieren.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 461 C 19626/15)
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