(ots) -
Wer als Bürger Gebühren für kommunale Dienstleistungen bezahlt,
der hat auch einen Anspruch darauf, dass diese Leistungen im
vereinbarten Umfang erbracht werden. Allerdings sollte man nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht gleich bei
kurzfristigen, geringfügigen Aussetzern der Dienstleistung mit einer
Ermäßigung rechnen. (Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 4 K
1119/13.NW)
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer zahlte jährlich 164 Euro für
die Entsorgung von Altpapier, Restmüll und Bioabfällen. Eine
Privatfirma war damit beauftragt, die Tonnen zu leeren. Doch im
Winter kam es mehrfach zu Verzögerungen. Der Bürger forderte
daraufhin eine Kürzung der Gebühren, denn für eine nicht erbrachte
Dienstleistung müsse man schließlich nicht bezahlen. Das Argument,
irgendwann sei der Abfall dann ja doch abgeholt worden, wollte er
nicht gelten lassen.
Das Urteil: Es kam nicht zur erwünschten Ermäßigung der Gebühren
um 12,60 Euro. Die zuständigen Verwaltungsrichter betrachteten die
Klage als unbegründet. Der Abfallgebührensatzung zu Folge müsse eine
Betriebsstörung großen Umfangs vorliegen, um tatsächlich
Rückzahlungen geltend machen zu können. Hiervon könne man angesichts
weniger Ausfälle der Müllabfuhr nicht sprechen.
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