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Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung von Schreiben, etwa mit
der Absicht einer Mieterhöhung, wird immer wieder vor Gericht
diskutiert. So machen etwa die Adressaten gerne geltend, den Brief
gar nicht erhalten zu haben. Allerdings kann man sich nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ganz so
einfach herausreden. (Amtsgericht Berlin-Wedding, Aktenzeichen 18 C
380/15)
Der Fall: Eine Mieterin klagte gegen eine Mieterhöhung. Zwar hatte
der Hauswart das Schreiben in den Briefkasten eingelegt. Allerdings
argumentierte die Frau damit, dass schon seit längerer Zeit die
dazugehörige Klappe fehle und jedermann an die Post gelangen könne.
Sie habe das Schreiben nicht erhalten und somit sei es auch nicht
fristgemäß bei ihr eingetroffen.
Das Urteil: Auch ein Mieter, dem die Immobilie bekanntermaßen
nicht gehört, muss dafür sorgen, dass der Briefkasten ordnungsgemäß
zu verschließen ist. Das stellte das Amtsgericht Wedding fest. So
wäre die Frau im konkreten Fall verpflichtet gewesen, die Eigentümer
bzw. die Verwaltung auf das Fehlen der Klappe hinzuweisen und auf
eine Reparatur zu drängen. Nachdem sie das über ein Jahr lang nicht
getan habe, falle die Unzustellbarkeit von Schreiben in ihren eigenen
Verantwortungsbereich.
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