Möglichkeiten, Missverständnisse bei Onlinereisebuchungen zu regeln.
(firmenpresse) - Wenn bei einer Onlinereisebuchung etwas Unerwartetes geschieht, ist das Ergebnis der Buchung meistens ungewollt und der Kunde wird bei dem Falschklick konfus. Dabei spielt es eine wichtige Rolle, ob der Kunde seinen Irrtum einen Monat vor Check-In oder einen Tag vorher bemerkt. Demzufolge gibt es Möglichkeiten, die falsche Buchung, wenn auch nur teilweise, rückgängig zu machen. Diese Aktionen finden im Bereich des Reiserechtes statt und treten häufiger auf als erwartet.
In vielen Geschäftsbedingungen werden oftmals nach Wochen gestaffelte Stornierungsregelungen angeboten, sodass ein Teil des Geldes dem Kunden zurückerstattet werden kann.
Jedoch sind solche in manchen Unternehmen nicht vorhanden, sodass andere Möglichkeiten für den Kunden bestehen, diese Buchung zu stornieren. Der Kunde ist dazu in der Lage, die irrtümliche Erklärung und damit auch den Vertrag anzufechten. Dabei besteht die Möglichkeit, den ganzen Tag zu annullieren, wenn die Anfechtung erfolgreich war. Zum einen ist dafür nachzuweisen, dass sich der Kunde geirrt hätte und eigentlich ein anderes Ziel bei der Buchung verfolgt hat. Zum anderen muss diese Anfechtungserklärung "unverzüglich" nachdem der Kunde seinen Irrtum bemerkt hat, gegenüber dem Veranstalter erfolgen.
Sobald der Abschluss des Reisevertrages für den Kunden nicht erkennbar war, z.B., weil der Anbieter nicht ausreichend auf die verbindliche Buchung hingewiesen wurde, kann er gegenüber dem Reiseportal bestreiten, dass generell ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde. Falls es sich um eine übereilte Onlinebuchung handelt, kann der Reiseveranstalter den Vertragsabschluss auf Kulanz stornieren.
Bei Verbleiben des Standpunktes seitens des Reiseveranstalters, der Kunde müsse die gebuchte Reise bezahlen, obwohl er die Buchung angeblich nie vorgenommen hat und ihm auch bisher keine Reiseunterlagen zugegangen sind, gibt es die Möglichkeit zum Rechnungswiderspruch, der konsequent aufrechtzuerhalten gilt. Dem Reiseveranstalter obliegt die Möglichkeit, Betrugsanzeige gegen Inhaber der IP Adresse zu stellen, von dessen Computer die Buchung ausging.
Falls die oben aufgezählten Möglichkeiten irrelevant sein sollten, käme eine kostspielige Umbuchung in Betracht. Zudem könnte eine Stornierung des Vertrages durchgeführt werden. Hier sollten die Reisebedingungen (AGB) des Reiseveranstalters geprüft werden. Dieser hat nämlich das Recht, Stornogebühren geltend zu machen.
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