(ots) - Knapp 375.000 erledigte Klagen vor deutschen
Arbeitsgerichten hat das Statistische Bundesamt im Jahr 2015 gezählt.
Nicht selten geht es beim Streit mit dem Arbeitgeber um das Gehalt
oder eine Kündigung. Das gemeinnützige Verbraucherportal Finanztip
räumt mit gängigen Gerüchten auf und zeigt, welche Rechte
Arbeitnehmer unbedingt kennen sollten.
1. Urlaub und Krankheit sind in der Probezeit kein Problem
Arbeitsverhältnisse beginnen in der Regel mit einer sechsmonatigen
Probezeit. In dieser Zeit gilt für beide Seiten eine kürzere
Kündigungsfrist. "Entgegen vieler Gerüchte gibt es aber kein
grundsätzliches Verbot, in der Probezeit bezahlten Urlaub zu nehmen",
erklärt Dr. Britta Beate Schön, Expertin für Arbeitsrecht bei
Finanztip. "Auch wer krank wird, muss sich in der Probezeit
finanziell erstmal keine Sorgen machen." Denn wer länger als vier
Wochen in der Firma ist, für den zahlt der Arbeitgeber den Lohn
weiter. Bei weniger als vier Wochen springt die Krankenkasse ein.
2. Jeder hat ein Recht auf Teilzeit
Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Teilzeit - auch
Führungskräfte. Rechtlich müssen nur zwei Bedingungen erfüllt sein:
Das Arbeitsverhältnis dauert schon länger als sechs Monate und im
Unternehmen sind mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. "Der
Arbeitgeber kann den Wunsch nach Teilzeit dann nur mit betrieblichen
Gründen ablehnen", erklärt Schön. "Dazu zählen beispielsweise
unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber oder eine
wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes."
3. Wer krank wird, braucht keinen Urlaub
Im Krankheitsfall benötigen Arbeitnehmer keinen Urlaub. "Wer im
Urlaub krank wird, kann seine Urlaubstage retten", sagt Schön.
"Arbeitnehmer sollten dann zum Arzt gehen und das Attest unverzüglich
ihrem Arbeitgeber vorlegen." Der Arbeitgeber muss die Urlaubstage
dann wieder auf dem Urlaubskonto gutschreiben. Wichtig zu wissen: Der
Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich am 31. Dezember. Arbeitnehmer
können ihren Urlaubsanspruch über den 31. Dezember hinaus bis zum 31.
März des Folgejahres retten, falls es dringende betriebliche oder
persönliche Gründe dafür gab. 20 Urlaubstage schreibt das Gesetz
mindestens bei einer 5-Tage-Woche vor, üblich sind 30 Tage.
4. Niemand muss grundsätzlich Überstunden machen
Ãœberstunden sind mit dem Gehalt bereits abgegolten - wer diesen
Klassiker der unwirksamen Klauseln im Arbeitsvertrag stehen hat, kann
sie einfach ignorieren. Der Arbeitgeber darf Ãœberstunden nicht
pauschal abgelten. "Niemand ist grundsätzlich zu Überstunden
verpflichtet", sagt Schön. "Eine Ausnahme können unvorhergesehene
Situationen sein wie ein Personalengpass durch viele kranke
Mitarbeiter." Wer also mehr als zehn Stunden arbeiten soll, ohne
innerhalb der nächsten sechs Monate einen Freizeitausgleich dafür zu
bekommen, kann die Mehrarbeit ablehnen. Wer immer wieder Ãœberstunden
leistet, sollte seinen Vorgesetzten darauf ansprechen. Gewährt der
Arbeitnehmer keinen Freizeitausgleich, müssen die Überstunden
vergütet werden. Wichtig ist: Überstunden verjähren nach drei Jahren.
5. Privates Surfen ist Kündigungsgrund
Arbeitgeber können Mitarbeiter in der Regel nicht ohne Weiteres
kündigen. "Wer länger als sechs Monate in einem Unternehmen arbeitet,
das mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, den schützt das
Kündigungsschutzgesetz", sagt Britta Schön. Dann muss der Arbeitgeber
einen triftigen Kündigungsgrund haben. Das kann privates Surfen auf
Kosten des Arbeitgebers sein oder Schummeleien bei der Arbeitszeit,
sofern bei einer Zeiterfassung der Arbeitnehmer nicht richtig
ausstempelt. In der Regel muss der Arbeitgeber aber vorher abmahnen.
"Wem gekündigt wird, der sollte schnell handeln und sich umgehend an
einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden", rät Schön. "Denn innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss geklärt sein, ob man
eine Kündigungsschutzklage erheben möchte."
Weitere Informationen
http://www.finanztip.de/arbeitsvertrag/
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