(firmenpresse) - Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2017, IV R 13/14
Im GeschĂ€ftsalltag stellt es ein alltĂ€gliches PhĂ€nomen dar: Das Geschenk an einen GeschĂ€ftspartner, sei es zu Gewinnung von Neukunden, sei es zur Bindung von bestehenden Kontakten oder schlicht als Zeichen der WertschĂ€tzung. Wer seinem GeschĂ€ftspartner ein Geschenk aus GeschĂ€ftszwecken macht, sollte dabei die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beachten. Diese macht das Geschenk an den GeschĂ€ftspartner fĂŒr den Schenkenden in Zukunft deutlich unattraktiver. Denn es wird deutlich teurer als erwartet.
Das Geschenk als solches ist zwar grundsĂ€tzlich eine betriebliche Aufwendung. GemÀà § 4 Absatz V Satz 1 Nr. 1 EStG gilt allerdings ein Abzugsverbot. Danach dĂŒrfen
Aufwendungen fĂŒr Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Nach Satz 2 besteht eine Ausnahme, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem EmpfĂ€nger im Wirtschaftsjahr zugewendeten GegenstĂ€nde insgesamt 35 Euro nicht ĂŒbersteigen. Daran hat sich auch nach der neuen Rechtsprechung nichts geĂ€ndert.
FĂŒr den Beschenkten stellt das Geschenk aber auch immer eine einkommensteuerpflichtige Einnahme dar. MĂŒsste er diese selber tragen, wĂŒrde kaum jemand die Geschenke annehmen und ihr Sinn wĂ€re verfehlt. Daher ist es ĂŒbliche Praxis, dass der Schenkende diese ĂŒbernimmt. Dies ist auch ohne Weiteres zulĂ€ssig. GemÀà § 37b Absatz I Satz 1 EStG fĂ€llt dafĂŒr ein pauschalierter Steuersatz von 30 % an. Daher stellte sich nun aber hĂ€ufig die Frage, ob man diese ĂŒbernommene Einkommensteuer wiederrum zum Abzug bringen kann.
Der Bundesfinanzhof sah diese EinkommensteuerĂŒbernahme als weitere Schenkung angesehen: NĂ€mlich die Schenkung der Einkommensteuer. DafĂŒr gelte das Abzugsverbot des § 4 Absatz V Satz 1 Nr. 1 EStG. Somit sei der steuerliche Abzug der SteuerĂŒbernahme fĂŒr BetrĂ€ge, die 35 Euro im Jahr ĂŒbersteigen nicht, ausgeschlossen. Zur BegrĂŒndung fĂŒhrte der Bundesfinanzhof an, dass ansonsten unangemessener ReprĂ€sentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewĂ€lzt werde. Die Vorschrift diene auĂerdem der BekĂ€mpfung des âSpesenunwesensâ.
Da ein Unternehmen folglich in Zukunft keine SteuerabzĂŒge mehr geltend machen kann, wird das Geschenk an den GeschĂ€ftsfreund um 30 % teurer. Ergo sollte jeder Wirtschaftsteilnehmer fĂŒr das nĂ€chste GeschĂ€ftsjahr seine bisherige Geschenkpraxis ĂŒberdenken und einer kritischen sowie ökonomischen Analyse unterziehen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Hildebrandt liegt mitten im Herzen des Berliner Westens in der NĂ€he GedĂ€chtniskirche. Sie befasst sich im Speziellen mit Verfahren im Steuerstrafrecht darĂŒber hinaus aber auch mit dem Kernstrafrecht. Torsten Hildebrandt ist Fachanwalt fĂŒr Strafrecht, Steuerrecht sowie zertifizierter Berater fĂŒr Steuerstrafrecht (DAA).
Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt fĂŒr Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater fĂŒr Steuerstrafrecht (DAA)
MeinekestraĂe 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt(at)gmx.de
Torsten Hildebrandt