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Wenn sich das Werbegeschenk nicht mehr lohnt: Zur Einkommenssteuer bei unentgeltlichen Zuwendungen an GeschÀftspartner

ID: 1500185

(firmenpresse) - Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2017, IV R 13/14

Im GeschĂ€ftsalltag stellt es ein alltĂ€gliches PhĂ€nomen dar: Das Geschenk an einen GeschĂ€ftspartner, sei es zu Gewinnung von Neukunden, sei es zur Bindung von bestehenden Kontakten oder schlicht als Zeichen der WertschĂ€tzung. Wer seinem GeschĂ€ftspartner ein Geschenk aus GeschĂ€ftszwecken macht, sollte dabei die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beachten. Diese macht das Geschenk an den GeschĂ€ftspartner fĂŒr den Schenkenden in Zukunft deutlich unattraktiver. Denn es wird deutlich teurer als erwartet.

Das Geschenk als solches ist zwar grundsĂ€tzlich eine betriebliche Aufwendung. GemĂ€ĂŸ § 4 Absatz V Satz 1 Nr. 1 EStG gilt allerdings ein Abzugsverbot. Danach dĂŒrfen
Aufwendungen fĂŒr Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Nach Satz 2 besteht eine Ausnahme, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem EmpfĂ€nger im Wirtschaftsjahr zugewendeten GegenstĂ€nde insgesamt 35 Euro nicht ĂŒbersteigen. Daran hat sich auch nach der neuen Rechtsprechung nichts geĂ€ndert.
FĂŒr den Beschenkten stellt das Geschenk aber auch immer eine einkommensteuerpflichtige Einnahme dar. MĂŒsste er diese selber tragen, wĂŒrde kaum jemand die Geschenke annehmen und ihr Sinn wĂ€re verfehlt. Daher ist es ĂŒbliche Praxis, dass der Schenkende diese ĂŒbernimmt. Dies ist auch ohne Weiteres zulĂ€ssig. GemĂ€ĂŸ § 37b Absatz I Satz 1 EStG fĂ€llt dafĂŒr ein pauschalierter Steuersatz von 30 % an. Daher stellte sich nun aber hĂ€ufig die Frage, ob man diese ĂŒbernommene Einkommensteuer wiederrum zum Abzug bringen kann.
Der Bundesfinanzhof sah diese EinkommensteuerĂŒbernahme als weitere Schenkung angesehen: NĂ€mlich die Schenkung der Einkommensteuer. DafĂŒr gelte das Abzugsverbot des § 4 Absatz V Satz 1 Nr. 1 EStG. Somit sei der steuerliche Abzug der SteuerĂŒbernahme fĂŒr BetrĂ€ge, die 35 Euro im Jahr ĂŒbersteigen nicht, ausgeschlossen. Zur BegrĂŒndung fĂŒhrte der Bundesfinanzhof an, dass ansonsten unangemessener ReprĂ€sentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewĂ€lzt werde. Die Vorschrift diene außerdem der BekĂ€mpfung des „Spesenunwesens“.




Da ein Unternehmen folglich in Zukunft keine SteuerabzĂŒge mehr geltend machen kann, wird das Geschenk an den GeschĂ€ftsfreund um 30 % teurer. Ergo sollte jeder Wirtschaftsteilnehmer fĂŒr das nĂ€chste GeschĂ€ftsjahr seine bisherige Geschenkpraxis ĂŒberdenken und einer kritischen sowie ökonomischen Analyse unterziehen.

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Datum: 15.06.2017 - 11:25 Uhr
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