PresseKat - Hund& Katz und mehr / Urteile deutscher Verwaltungs- und Zivilgerichte zum Thema Tierhaltung in

Hund& Katz und mehr / Urteile deutscher Verwaltungs- und Zivilgerichte zum Thema Tierhaltung in Haus und Garten (FOTO)

ID: 1500837

(ots) -
Viele Deutsche würden nur ungern auf die Haltung von Tieren in den
eigenen vier Wänden verzichten. Diese Hausgenossen werden als
Bereicherung des täglichen Lebens betrachtet. Dabei sind die
Interessen der Immobilienbesitzer höchst unterschiedlich: Die einen
schätzen die altbewährten "Klassiker" wie Hunde und Katzen, die
anderen finden Vergnügen daran, sich mit ausgefalleneren Hausgenossen
wie Reptilien zu umgeben.

Grundsätzlich können zwei Probleme dabei auftauchen. Das eine ist
die Frage, ob die Tierhaltung in bestimmten Wohnsituationen überhaupt
erlaubt ist, weil sich Vermieter und Nachbarn gestört fühlen könnten.
Die andere Frage stellt sich im Zusammenhang mit der artgerechten
Haltung. Gelegentlich wird das von den Behörden überprüft und führt
zu Auflagen oder Verboten. Die Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS stellt neun Urteile deutscher Gerichte zu diesem
Thema vor.

Das generelle Verbot der Katzen- und Hundehaltung im Mietvertrag
ist nicht rechtswirksam. Der Eigentümer einer 3-Zimmer-Wohnung mit
Balkon hatte seine Mieter aufgefordert, eine von ihnen gehaltene
Katze zu entfernen, denn das sei ja vertraglich so vereinbart. Doch
das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 210 C 103/12) bezeichnete das
pauschale Verbot als rechtswidrig. Die grundsätzliche Bedeutung von
Haustieren in unserer Gesellschaft erfordere es, eine
Interessenabwägung durchzuführen. Diese habe hier nicht
stattgefunden. Das Ergebnis hätte gelautet, dass solch ein
verhältnismäßig kleines Tier auf 77 Quadratmetern durchaus leben
könne.

Gerade Katzen werden häufig nicht nur innerhalb eines Hauses bzw.
einer Wohnung gehalten, sondern erhalten "Freigang". Ein Autobesitzer
war der Ãœberzeugung, dass die Nachbarskatze bei solch einem Ausflug
die Karosserie seines Autos geschädigt habe und zog deswegen vor




Gericht. Er behauptete, über Haare des besagten Tiers zu verfügen und
einen DNA-Nachweis führen zu können. Das reichte dem Amtsgericht
Aachen (Aktenzeichen 5 C 511/06) nicht aus, denn die Katze könne ja
irgendwann tatsächlich ohne Folgen über das Autodach gelaufen sein.
Man müsse das Tier schon ganz konkret beim Verursachen eines Schadens
erwischt haben.

Eine Wasserschildkröte ist zwar kein besonders großes Tier,
benötigt aber trotzdem ausreichend Platz, wenn sie innerhalb einer
Wohnung gehalten werden soll. Ein Mann konnte der Schildkröte nur
eine Wolldecke als Unterschlupf bieten und ließ sie ansonsten an
einem öffentlichen Teich in der Nähe schwimmen, wobei er sie an einer
Boje befestigte. Das alles schien dem zur Nachprüfung entsandten
Amtsveterinär untragbar. Und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
(Aktenzeichen 16 L 1319/11) vertrat nach einer Klage des
Schildkrötenhalters die Auffassung des Amtes.

Manchmal übertreiben es Tierfreunde dramatisch, wenn man sie denn
überhaupt noch so nennen kann. Die Mieterin einer gut 50 Quadratmeter
großen Wohnung quartierte dort 80 Kanarienvögel und Zebrafinken, eine
Katze und ein freilaufendes Kaninchen ein. Die Vögel hatten ein
ganzes Zimmer als Voliere für sich. Das Amtsgericht Menden
(Aktenzeichen 4 C 286/13) hielt eine fristlose Kündigung durch den
Vermieter für angemessen, denn es liege eine klare Gefährdung der
Mietsache vor.

Es kann grundsätzlich durchaus erlaubt sein, dass ein
Immobilieneigentümer viele Tiere hält. Dann muss er diesen allerdings
auch ein angemessenes Umfeld bieten. Ein Mann hatte sich für seinen
entlegenen Aussiedlerhof elf deutsche Doggen angeschafft. Die
Behörden verboten ihm das nicht von vorneherein. Sie wiesen ihn aber
an, die Räume, die nicht ausschließlich Wohn-zwecken dienten, sondern
in denen sich die Hunde aufhielten, aus hygienischen Gründen entweder
zu fliesen oder mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen. Der
Betroffene kam dem nicht nach, letzten Endes bestätigte deswegen das
Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 2 K 30/16.KO) ein von den
Behörden verhängtes Verbot jeglicher Tierhaltung.

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Grundstückbesitzer ein
verletztes Wildtier bei sich aufnimmt und es gesund pflegt. Im
konkreten Fall handelte es sich um einen Habicht, der an einem
Halsinfekt litt und ohne Hilfe kaum überlebensfähig gewesen wäre.
Doch dem Bundesnaturschutzgesetz zu Folge musste der Greifvogel nach
seiner Genesung unverzüglich freigelassen werden, entschied das
Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 5 K 27/11.TR). Einziges
Kriterium sei, dass er sich selbstständig erhalten könne.

Auch ein ständig im Freien gehaltener Hund hat einen Anspruch auf
einen trockenen, geschützten Rückzugsort. Er darf aus
Tierschutzgründen nicht dauerhaft bei jeder Witterung an einer Leine
angebunden sein, denn das könne seiner Gesundheit erheblich schaden.
Das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 6 L 23/13) bestätigte
eine behördliche Anordnung, der zufolge eine Hundehütte bzw. ein
witterungsgeschützter Liegeplatz errichtet werden müsste.

Bei giftigen Tieren erheben Behörden und Gerichte ganz besondere
Anforderungen an den Halter. Ein Nachbar störte sich daran, dass ein
anderer Hausbewohner 25 bis 30 Giftschlangen und sechs
Pfeilgiftfrösche in seiner Wohnung untergebracht hatte. Der Nachbar
fühlte sich durch den Geruch gestört und befürchtete auch die
Möglichkeit des Entwischens der Tiere. Das Oberlandesgericht
Karlsruhe (Aktenzeichen 14 Wx 51/03) entsprach der Klage, denn die
Haltung von solch gefährlichen Schlangen und Fröschen überschreite
den zulässigen Gebrauch des Sondereigentums durch einen
Wohnungseigentümer.

Ein Schweinemastbetrieb in der Nachbarschaft hat nicht
zwangsläufig eine unzumutbare Geruchsbelästigung zur Folge. Wenn ein
neuer Stall über einen Abluftwäscher verfügt, der zu einer mindestens
70-prozentigen Geruchsminderung führt, dann müssen Anwohner in 550
bzw. 270 Metern Entfernung damit leben. So entschied es das
Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen 7 K 2487/10). Unter
Würdigung aller Umstände sei die Schweinemast im konkreten Fall noch
zumutbar.



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Dr. Ivonn Kappel
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Datum: 19.06.2017 - 08:30 Uhr
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