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EANS-News: ams AG / Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9.
Juni 2017 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

ID: 1504601

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Aktienrückkauf

Premstaetten -
ams AG
FN 34109 k
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Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2017
über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gem § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm
§ 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV

In der ordentlichen Hauptversammlung der ams AG, Unterpremstätten, wurde am 9.
Juni 2017 zum 11. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:

"Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 AktG,
auf den Inhaber lautende Stückaktien der ams AG zu erwerben, wobei der Anteil
der gemäß dieser Ermächtigung zu erwerbenden und der bereits erworbenen und von
der ams AG noch gehaltenen eigenen Aktien am jeweiligen Grundkapital mit 10%
begrenzt ist. Die Ermächtigung gilt für eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag
dieser Beschlussfassung, sohin bis zum 08.12.2019. Der Gegenwert (Erwerbskurs)
je zu erwerbender Stückaktie darf den Betrag von CHF 1,-- nicht unterschreiten
und den durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der voran­gegangenen
zehn Handelstage nicht mehr als 30% überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien
kann über die Börse oder außerhalb davon erfolgen, also auch unter Ausschluss
des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen
kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).

Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand weiters:




a. eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen von Arbeitnehmern, leiten­den
Angestellten und Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens zu verwenden;
b. eigene Aktien zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen zu verwenden;
c. eigene Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrie­ben,
Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und
Ausland zu verwenden;
d. das Grundkapital der Gesellschaft durch Einziehung eigener Aktien ohne
Nenn­betrag, die auf Inhaber lauten, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz AktG ohne
weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Auf­sichtsrat
ermächtigt wird, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einzie­hung von
Aktien ergeben, zu beschließen; und
e. für eine Dauer von fünf Jahren, nämlich bis 08.06.2022, eigene Aktien gemäß §
65 Abs 1b AktG jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder
auf jede andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, mit Zustim­mung
des Aufsichtsrats zu veräußern, wobei der Vorstand auch über den Aus­schluss der
allgemeinen Kaufmöglichkeit entscheiden kann."

Premstätten, im Juni 2017

Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Moritz M. Gmeiner
Vice President Investor Relations
Tel: +43 3136 500-31211
Fax: +43 3136 500-931211
Email: investor(at)ams.com

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Datum: 27.06.2017 - 19:51 Uhr
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