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Am 30. Juni 2017 endet die Übergangszeit für die Abgabe von
Meldungen nach dem Mindestlohn-, dem Arbeitnehmer-Entsende-, sowie
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz per Fax. Auf diesem Weg an die
Generalzolldirektion gerichtete Meldungen gehen der
Generalzolldirektion nicht mehr zu. Auch stehen ab diesem Zeitpunkt
die bekannten Vordrucke zur Abgabe einer Meldung nicht mehr zur
Verfügung.
Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und Entleihern steht für
Meldungen das Meldeportal-Mindestlohn zur Verfügung. Mit der
Bereitstellung eines elektronischen Meldesystems hat Deutschland auf
die Forderung der Unternehmen nach einem zeitgemäßen Meldeweg
reagiert.
"Mit dem Meldeportal-Mindestlohn wurde ein technisches Medium
geschaffen, das zeitgemäß und komfortabel in der Nutzung ist.", so
Direktionspräsident Dr. Armin Rolfink.
Das Meldeportal-Mindestlohn bietet Unternehmen zahlreiche neue
Möglichkeiten, Meldungen bequem und schnell abzugeben, wie z.B., dass
Meldungen während der Bearbeitung innerhalb des persönlichen
Benutzerkontos gespeichert werden können oder eine Kopie der Meldung
erstellt werden kann, um so eine erneute Eingabe der Daten zu
vermeiden. Durch die Vergabe einer persönlichen ID erhält jede
Meldung ihr eigenes Kennzeichen und kann so auch von den
Beschäftigten an den Standorten genau identifiziert werden, um nur
einige Vorteile zu nennen.
Das Meldeportal-Mindestlohn steht in deutscher, englischer und
französischer Sprache zur Verfügung. Es kann direkt über
www.meldeportal-mindestlohn.de oder über www.zoll.de in der Rubrik
"Dienste und Datenbanken" aufgerufen werden.
Pressekontakt:
Generalzolldirektion
Pressestelle
Alwin Bogan
Telefon: 0228 303 - 11604
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