(ots) - Verliert ein Urlauber seinen Führerschein im
Ausland, muss er das nicht der Botschaft, dem Konsulat oder der
örtlichen Polizei melden. Ein Interimsdokument im Sinne eines
Führerscheins wird nicht ausgestellt. Der Betroffene kann seinen
Ersatzführerschein erst nach Rückkehr aus dem Ausland beantragen und
sich dafür an die Führerscheinstelle seines Wohnorts wenden.
Wurde das Dokument gestohlen, empfiehlt sich grundsätzlich eine
Anzeige bei der örtlichen Polizei, die eine Diebstahlsanzeige
ausstellt. Diese sollte der Fahrer immer bei sich haben, weil bei
einer Kontrolle manchmal von einem Bußgeld abgesehen wird.
Egal ob Verlust oder Diebstahl, die deutsche Behörde erteilt erst
nach der Rückkehr aus dem Urlaub einen vorläufigen Führerschein. Er
ist bis zur Ausstellung des Ersatzführerscheins (Kartenführerschein)
gültig.
Fährt der Urlauber auf dem Heimweg ohne Führerschein über mehrere
Grenzen hinweg, droht ein Bußgeld des jeweiligen Landes. Dies beträgt
in Österreich meist 36 Euro, in der Schweiz 20 Franken und Italien ab
86 Euro.
Bei einer Polizeikontrolle in Deutschland kann ein Verwarnungsgeld
von zehn Euro für das Nichtmitführen verhängt werden. Wer ohne
Führerschein zurück nach Deutschland fährt, riskiert aber kein
Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da diese nach dem
Verlust bestehen bleibt.
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