PresseKat - Abbildung einer geschützten Marke auf Messe-Lageplan ist keine Markenrechtsverletzung

Abbildung einer geschützten Marke auf Messe-Lageplan ist keine Markenrechtsverletzung

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Abbildung einer geschützten Marke auf Messe-Lageplan ist keine Markenrechtsverletzung

(firmenpresse) - Die bloße Verwendung einer fremden geschützten Marke auf dem Lageplan einer Messe stellt keine Verletzung des Markenrechts dar. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 7. März 2017 entschieden.



Bei einer Markenrechtsverletzung können scharfe Sanktionen drohen. Allerdings ist nicht jede Verwendung einer fremden Marke auch gleich eine Markenrechtsverletzung, stellt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte klar. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 33 O 116/16).



In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen auf dem Lageplan einer Messe nicht nur die Lage des eigenen Messestands eingetragen, sondern auch den Stand des klagenden Mitbewerbers durch die Verwendung des Markenlogos eingezeichnet. Dieser war damit jedoch nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten, da sein Markenrecht verletzt worden sei. Der Lageplan sei als Werbemittel anzusehen, bei dem die Beklagte den Bekanntheitsgrad der Klägerin ausnutzen wollte, um sich als Konkurrent "auf Augenhöhe" darzustellen. Außerdem würde dadurch der Eindruck erweckt, dass zwischen den beiden Unternehmen eine Absprache oder Kooperation bestehen würde.



Das LG Köln wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Verwendung einer Marke auf einem Lageplan zur örtlichen Beschreibung eines Messestands keine markenmäßige Benutzung und auch keine Rufausbeutung darstellt.



Die Verletzung einer Marke setze voraus, dass die angegriffene Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr als Marke benutzt werde. Diese Voraussetzung sei durch die Verwendung des geschützten Logos in dem Lageplan zwar erfüllt. Allerdings sei das Logo nicht markenmäßig und insbesondere nicht zur Bezeichnung von eigenen Waren oder Dienstleistungen verwendet worden, so das LG Köln. Denn ein direkter Bezug zu den geschützten Warengruppen, die im Rahmen der Messestände vermarktet wurden, liege nicht vor. Vielmehr mache gerade die Angabe der verschiedenen Marken auf dem Lageplan die unterschiedliche betriebliche Herkunft deutlich. Auch werde der angesprochene Kundenkreis durch den Lageplan keine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen herstellen.







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Datum: 03.07.2017 - 09:10 Uhr
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