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Bei Menschen kann es extrem unhöflich sein, nach dem Alter zu
fragen. Wenn der Betreffende es nicht verraten will, dann ist das
seine Angelegenheit. Bei Häusern und Wohnungen gilt das nicht -
zumindest dann nicht, wenn sie veräußert werden. In dieser Situation
muss der Verkäufer dem Käufer das genaue Alter nennen. Tut er das
nicht, droht die Rückabwicklung des Vertrages. Im konkreten Fall
lagen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
zwischen der Angabe im Notarvertrag und dem wahren Alter des Hauses
zwei Jahre. Es war schon 1995 erstmals bezogen worden und nicht erst
1997, wie es in dem Vertrag hieß. Nach Ansicht der zuständigen
Richter stellte diese falsche Angabe des Verkäufers eine
Pflichtverletzung dar und beeinträchtigte die Kaufsache erheblich.
Der Vertrag musste rückabgewickelt werden.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 82/16)
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