(ots) -
Der Eigentümer einer Wohnung darf von seinen Mietern erwarten,
dass sie alles Zumutbare unternehmen, um das Entstehen von Schimmel
in der Immobilie zu verhindern. Dazu zählt zum Beispiel das
regelmäßige Lüften. Nicht zumutbar ist es hingegen nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wenn ein Mieter in der Nacht
seine Schlafzimmertüre geöffnet lassen soll, um einen dauerhaften
Luftdurchzug zu ermöglichen. (Landgericht Bochum, Aktenzeichen I-11 S
33/16)
Der Fall: In einer Mietwohnung hatte sich Schimmel gebildet,
dessen Beseitigung in aller Regel aufwändig und teuer ist. Eigentümer
und Mieter stritten sich darum, wer denn für den Schaden
verantwortlich sei. Der Eigentümer verwies darauf, er habe ein
Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften verteilt. Der Mieter führte
an, er habe sich korrekt verhalten, die Raumtemperatur bei 20 bis 22
Grad Celsius gehalten und mehrfach am Tag stoßgelüftet. Ein Gutachter
stellte fest, dass die nachts geschlossene Schafzimmertüre
verantwortlich für das Entstehen der Feuchtigkeit gewesen sei. Nun
musste die Justiz entscheiden, ob man vom Mieter hätte verlangen
dürfen, dass er bei offener Türe schläft.
Das Urteil: Die Richter des Landgerichts Bochum verneinten das. Es
sei kein übliches, von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes
Verhalten, aus Lüftungsgründen nachts die Schlafzimmertüre nicht zu
schließen. Deswegen müsse der Eigentümer für die Beseitigung des
Schimmels aufkommen und könne die Kosten nicht an den Mieter
weiterreichen.
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