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Für den schlimmsten Fall der Unverträglichkeit hat das
Wohnungseigentumsgesetz vorgesorgt. In Paragraf 18 ist festgelegt,
dass Mitgliedern das Eigentum entzogen werden kann, wenn sie die
ihnen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Form verletzen.
Ist das der Fall und wurde das Objekt verkauft, dann darf der
Erwerber nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
die Alt-Eigentümer allerdings auch nicht weiter dort wohnen lassen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 221/15)
Der Fall: Ein Ehepaar war wegen Beleidigungen, Bedrohungen und
einer Körperverletzung gegenüber einem anderen Eigentümer zum Verkauf
seiner Wohnung verurteilt worden. Im anschließenden
Zwangsversteigerungsverfahren erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts das Objekt und erlaubte den Alt-Eigentümern, weiterhin dort zu
wohnen. Das war natürlich nicht im Sinne der Miteigentümer gewesen,
die ausdrücklich einen Auszug der Betreffenden gewollt hatten.
Das Urteil: Ãœber zwei Gerichtsinstanzen hinweg erhielt die
Eigentümergemeinschaft mit ihren Beschwerden Recht. Es sei den
Nachbarn nicht zuzumuten, dass sie weiter mit dem Ehepaar unter einem
Dach wohnen - sei es nun als Eigentümer oder als bloße Nutzer der
Wohnung. Die renitenten Alt-Eigentümer mussten deswegen ausziehen.
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Dr. Ivonn Kappel
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