(ots) - In den 1990er Jahren sind bundesweit Investoren
auf sogenannte Schrottimmobilien hereingefallen. Doch auch in
jüngster Zeit werben Anbieter etwa mit dem Prädikat
"denkmalgeschützt" zum Kauf von Sanierungsobjekten: Immobilienerwerb
und Sanierung inklusive. Wird die - zum Teil noch überteuerte -
Sanierung nur teilweise oder unfachmännisch ausgeführt, drohen für
den Erwerber erhebliche finanzielle Schäden. Für betroffene
Investoren gibt es jedoch die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu
machen.
In Remshalden-Geradstetten (Baden-Württemberg) hatte ein Käufer
ein denkmalgeschütztes Sanierungsobjekt erworben und gleichzeitig zur
Sanierung einen Generalunternehmervertrag mit der G2 GmbH & Co. KG
in Dettingen abgeschlossen - einem Unternehmen, das sich auf Altbau-
und Denkmalsanierung spezialisiert hat. Allein für die Umbau-,
Renovierungs- und Sanierungsarbeiten wurde ein Pauschalbetrag von
rund 199.000,00 Euro vereinbart. Wie üblich, war eine Zahlung nach
Baufortschritt vorgesehen. Wie sich alsbald herausstellte, waren
Leistungen trotz entsprechender Bautenstandsbestätigungen nur zum
Teil oder nicht fachmännisch von der G2 GmbH & Co. KG erbracht
worden. Nähere Recherchen ergaben Zweifel an der Seriosität des
Sanierungsunternehmens.
Betroffene Käufer sind in derartigen Fällen jedoch nicht
schutzlos. Es kommen - je nach Fall - Ansprüche beispielsweise gegen
das Beratungs- bzw. Vermittlungsunternehmen oder die finanzierende
Bank in Betracht. Hat etwa der Vermittler Innenprovisionen von mehr
als 15 Prozent erhalten, muss er den Erwerber hierüber aufklären.
Möglich sind auch Schadensersatzansprüche gegenüber der
finanzierenden Bank, etwa wenn ein sogenanntes "institutionalisiertes
Zusammenwirken" zwischen dem Verkäufer und der Bank vorliegt. Auch im
Fall der sittenwidrigen Überteuerung sind Schadensersatzansprüche
gegeben. Betroffene Investoren sollten daher im Einzelfall mögliche
Schadensersatzansprüche prüfen lassen.
Zum Kanzleiprofil: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB wird im JUVE,
Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und
erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen
Kanzleien im Kapi-talanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer,
Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin,
Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und
Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die
Kanzlei sind zurzeit sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN verfügt über
Standorte in Hamburg, Bremen und Stuttgart.
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