(ots) - Bereits im Oktober 2014 hatte der
Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken jedenfalls Verbrauchern
gegenüber keine Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Darlehen
erheben dürfen. Im Anschluss hieran war allerdings heftig umstritten
und lange Zeit unklar, ob dieses Verbot auch bei Unternehmerkrediten
gilt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu war bislang
nicht einheitlich.
Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass
Banken auch von Unternehmen keine Kreditbearbeitungsgebühren
verlangen dürfen (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Denn die
Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit
wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren, weshalb
gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners (Unternehmers) vorliegt.
Wie die auf das Bankrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Lehnen &
Sinnig aus Trier mitteilt, hat diese Grundsatzentscheidung
weitreichende Folgen:
Banken sehen sich größter Rückforderungswelle aller Zeiten
ausgesetzt
Schon 2014 erreichten die Rückforderungsansprüche der Verbraucher
einen Milliardenbetrag, obwohl der einzelne Anspruch jedes einzelnen
Verbrauchers meist nicht mehr als wenige Hundert Euro betrug. Viele
Verbraucher haben ihre Ansprüche daher gar nicht erst durchgesetzt.
Bei den Unternehmerdarlehen, über die nun entschieden wurde, liegen
die Dinge grundlegend anders. Weil der Kapitalbedarf von Unternehmen
deutlich größer ist als bei Verbrauchern, belaufen sich die meist
prozentual von der Kreditsumme abhängenden Bearbeitungsgebühren nicht
selten auf einen fünf-, teils sogar auf einen sechsstelligen Betrag,
und zwar pro Darlehen. Hinzu kommt, dass viele Unternehmen mit
regelmäßigem Kapitalbedarf nicht nur einen, sondern eine Vielzahl
dieser Verträge abgeschlossen haben und nun alle Gebühren mindestens
ab 2014 zurückverlangt werden können. Rechtsanwalt Dr. Christof
Lehnen: "Die deutschen Banken sehen sich der größten
Rückforderungswelle aller Zeiten ausgesetzt."
Geschäftsführer und Vorstände unter Androhung von Schadenersatz
gesetzlich zur Rückforderung verpflichtet
Nicht nur wegen der Höhe der Beträge wird kaum ein Unternehmen auf
diese Ansprüche verzichten. Geschäftsführer und Vorstände sind
nämlich gesetzlich verpflichtet, in den Angelegenheiten des
Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
anzuwenden. Was vielen Geschäftsführern nicht bewusst ist, erklärt
Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: "Unterlässt es die
Geschäftsführung, die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren
durchzusetzen, haften die Geschäftsführer dem Unternehmen hierfür mit
ihrem Privatvermögen persönlich und unbeschränkt. Das kann
existenzgefährdend sein."
Anlegeranwälte erwarten nie dagewesenen Widerstand der Banken
Schon 2014 haben etliche Banken die Rückzahlung an Verbraucher
pauschal verweigert, teils mit absonderlichen Begründungen. Meist
lenkten die Banken erst nach Klageerhebung ein.
Anleger-Anwalt Dirk Sinnig: "Wenn nun die Unternehmen ihre weitaus
höheren Gebühren in den nächsten Wochen und Monaten zurückverlangen
und für die Banken Milliardenbeträge im Feuer stehen, rechnen wir mit
maximalem Widerstand der Banken, und zwar auch bei den Banken, für
die diese Rückforderungswelle nicht existenzbedrohlich ist."
Unternehmen schmieden Allianzen mit spezialisierten
Prozessfinanzierern
Ob diese Taktik der Banken aufgeht, ist aber höchst fraglich: Denn
längst haben sich spezialisierte Prozessfinanzierer positioniert.
Diese Experten übernehmen ähnlich einer Rechtsschutzversicherung das
gesamte Prozessrisiko gegen eine prozentuale Erfolgsbeteiligung.
Damit entsteht eine starke Allianz. Hierzu Rechtsanwalt Dirk Sinnig:
"Die zum Handeln verpflichteten Geschäftsführer vermeiden eine
persönliche Haftung, das Prozessfinanzierungsmodell befreit das
Unternehmen von jedem Prozessrisiko und eröffnet zugleich die Chance
auf Rückerstattung stattlicher Gebühren. Im Erfolgsfall partizipieren
also das Unternehmen und der Prozessfinanzierer."
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