PresseKat - Steuerhinterziehung durch unberechtigte Kindergeldzahlungen

Steuerhinterziehung durch unberechtigte Kindergeldzahlungen

ID: 1507358

(firmenpresse) - Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.12.2016, Aktenzeichen: (4) 121 Ss 175/16 (205/16)

Unberechtigterweise erhaltenes Kindergeld ist immer wieder Anstoß fĂŒr steuer- und steuerstrafrechtliche Entscheidungen der Gerichte. Diese FĂ€lle finden sich in der Praxis besonders oft, da das Kindergeld eine der am hĂ€ufigsten erteilten Förderungen des Staates ist. Zudem erfolgt nach der erstmaligen positiven Bescheidung durch die zustĂ€ndige staatliche Stelle ohne Anlass in der Regel keine ÜberprĂŒfung der Voraussetzung seitens des Amtes bis zur VolljĂ€hrigkeit der Kinder. Denn gemĂ€ĂŸ § 68 Absatz I Satz 1 sind Änderungen in den VerhĂ€ltnissen, die fĂŒr die Leistung erheblich sind oder ĂŒber die im Zusammenhang mit der Leistung ErklĂ€rungen abgegeben worden sind, unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Familienkasse mitzuteilen. Der EmpfĂ€nger des Kindergeldes ist demnach mitteilungspflichtig. Dies öffnet natĂŒrlich TĂŒr und Tor fĂŒr den Missbrauch dieses Instruments – sei es bewusst oder unbewusst.
Kindergeld ist gemĂ€ĂŸ § 31 Satz 3 EStG eine SteuervergĂŒtung. Als solche kann unberechtigt gezahltes Kindergeld auch Gegenstand einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO sein. Denn dieser sieht in Absatz I Nr. 2 vor, dass, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst und dadurch Steuern verkĂŒrzt oder fĂŒr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, strafbar ist. Die fĂŒr Kindergeld zustĂ€ndige Familienkassen ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörden im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der objektive Tatbestand ist demnach erfĂŒllt.
Das Kammergericht kritisierte in seinem Beschluss nun die Feststellungen des Vorsatzes durch das Amtsgericht Berlin und das Landgericht Berlin.
Im Sachverhalt hatte die Beklagte unterlassen, der Familienkasse mitzuteilen, dass ihre Kinder nicht mehr in ihrem Haushalt lebten, sondern mit ihrem Vater in der TĂŒrkei. Auf ihre Meldepflicht war sie gesondert hingewiesen worden. Die Familienkasse forderte nun gezahlte Kindergeld zurĂŒck. FĂŒr die Verurteilung nach § 370 AO kam es folglich auf den Vorsatz der Angeklagten an. Die Vorinstanzen hatten diesen ohne Weiteres aus den UmstĂ€nden geschlossen. Das Kammergericht hielt dies nicht fĂŒr ausreichend. Denn hier war gerade zweifelhaft, ob ein bedingter Vorsatz oder bewusste FahrlĂ€ssigkeit vorliegt. Eine fahrlĂ€ssige Begehung war nicht ausgeschlossen und der Vorsatz ergab sich nicht schon aus der Begehungsweise, sodass ein bedeutend grĂ¶ĂŸerer BegrĂŒndungsaufwand nötig gewesen wĂ€re. Daher verwies das Kammergericht die Sache zurĂŒck an eine andere Kammer des Landgerichts.




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Datum: 04.07.2017 - 17:53 Uhr
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