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ARAG Verbrauchertipps

ID: 1508577

Stornogebühren/Fußgängerzone/Kündigung/Direktversicherung

(firmenpresse) - Airlines dürfen keine Stornogebühren erheben

Egal, ob Sie die lang geplante Urlaubsreise oder den Wochenendtrip absagen müssen. Ärgerlich ist es immer, wenn Reisepläne kurzfristig durchkreuzt werden. Für noch mehr Ärger sorgt dann meist die Stornierung des Fluges. Airlines machen es Passagieren oft nicht leicht, wenn es um die Umbuchung oder Stornierung von Flügen geht. Nicht selten bekommt man - wenn überhaupt - nur einen Teil vom Ticketpreis zurück und muss für die Bearbeitung der Stornierung eine gesonderte Gebühr bezahlen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit solcher Gebühren beschäftigte nun auch das oberste europäische Gericht in Luxemburg, denn Verbraucherschützer hatten gegen Air Berlin geklagt - und gewonnen. Der mit der Sache betraute Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Richtern des Europäischen Gerichthofes (EuGH) zwei Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. Aus Sicht des BGH darf nach deutschem Recht keine Bearbeitungsgebühr verlangt werden, weil sie Verbraucher einseitig benachteiligen würde. Die Karlsruher Richter fragten, ob das deutsche Recht in dem Punkt mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH bejahte das. Künftig dürfen Fluglinien ihren Fluggästen daher keine Extragebühren berechnen, wenn diese ihren Flug stornieren, erläutern ARAG Experten (EuGH, Az.: C-290/16).



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Fahrrad darf in Fußgängerzonen als Roller genutzt werden

Es ist ein Unterschied, ob man auf seinem Fahrrad sitzt und in die Pedalen tritt oder ob man nur einen Fuß auf einem Pedal hat, sich abstößt und sein Rad als Tretroller nutzt. Das eine ist in der Fußgängerzone verboten, das andere nicht. Nach Auskunft von ARAG Experten dürfen Radler nämlich durch eine solche Zone rollern, um schneller voranzukommen. Denn Tretroller sind laut Straßenverkehrsordnung keine Fahrzeuge, sondern Fortbewegungsmittel, die zum Fußgängerverkehr gehören. Voraussetzung: Die Straße muss relativ leer und beide Hände müssen am Lenkrad sein, man darf nicht auf dem Sattel sitzen und die Pedalen nicht als Antrieb nutzen. Und natürlich muss auf Fußgänger Rücksicht genommen werden. Denn wer sie durch sein tretrollern belästigt, behindert, gefährdet oder schädigt, muss ein Verwarngeld von bis zu 35 Euro zahlen. Da ist sogar das herkömmliche Radeln in der Fußgängerzone günstiger: Hierfür werden lediglich 15 Euro fällig.







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Wer schlägt, der fliegt

Wird der Betriebsfrieden eines Unternehmens durch gesetzwidriges Verhalten, rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen gestört, kann der Betriebsrat die Kündigung des auffälligen Mitarbeiters durchsetzen. Nach Angaben der ARAG Experten benötigt er dann nicht einmal die Genehmigung des Chefs. In einem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin einen Kollegen körperlich angegriffen. Die Arbeitgeberin weigerte sich, der Frau zu kündigen. Daraufhin beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber die ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin aufzugeben. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und die Firma sprach eine ordentliche Kündigung aus. Ihre Klage dagegen scheiterte schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Die ARAG Experten weisen zwar auf strenge Voraussetzungen für solch eine Entscheidung durch den Betriebsrat hin, aber sollte der Chef die gerichtlich durchgesetzte Kündigung missachten, muss er dafür sogar ein Zwangsgeld von täglich bis zu 250 Euro zahlen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 551/16).



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Kündigung einer Direktversicherung nur mit Zustimmung des Chefs

ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Lohnumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge zwar auf freiwilliger Basis beruht. Arbeitnehmer benötigen aber trotzdem die Zustimmung ihres Chefs, wenn sie solch eine Direktversicherung vorzeitig kündigen wollen. In einem konkreten Fall ruhte seine Lebensversicherung, die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossen wurde und bei der das Unternehmen als Versicherungsnehmerin eingetragen war, bereits seit einigen Jahren, als der Mitarbeiter sie vorzeitig kündigen wollte. Er war in finanzieller Not und brauchte das Geld. Doch sein Chef verweigerte die vorzeitige Auflösung. Sein Argument: Bei einem Rückkaufswert von gerade einmal 6.400 Euro, auf die bei Auszahlung auch noch Steuern und Sozialabgaben nachträglich gezahlt werden müssten, wäre das Vermögen verschleudert. Ein Vermögen, dass er mit seinem Arbeitgeberanteil ja mit aufgebaut hatte. Zu Recht, wie das zuständige Gericht entschied. Nach Einschätzung der ARAG Experten war der niedrige Rückkaufswert zudem auch nicht geeignet, eine finanzielle Notlage zu beenden (Landesarbeitsgericht Köln, Az: 9 Sa 14/16).



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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.



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Datum: 07.07.2017 - 11:05 Uhr
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