PresseKat - Bundesrat verabschiedet Ost-West-Angleichung und Verbesserung der Erwerbsminderungsrente

Bundesrat verabschiedet Ost-West-Angleichung und Verbesserung der Erwerbsminderungsrente

ID: 1508635

(ots) - Die Neuregelungen zur Angleichung der Renten in Ost
und West und zur Verbesserung der Leistungen für
Erwerbsminderungsrentner haben heute den Bundesrat passiert.

Angleichung der Renten in Ost und West

Die Neuregelung schafft bis zum Jahr 2025 ein einheitliches
Rentenrecht in Ost und West. Die bisher im Osten noch abweichenden
Werte für die Berechnung der Renten werden bis 2025 schrittweise an
die Westwerte angeglichen. Gleichzeitig werden die Ost-Verdienste ab
2025 nicht mehr hochgewertet.

Künftige Angleichung in sieben Schritten

Bislang orientierte sich die Angleichung der Rechengrößen an den
Lohnentwicklungen in Ost- und Westdeutschland. Ab 2018 erfolgt sie
davon unabhängig in jeweils sieben Schritten. Der aktuelle Rentenwert
im Osten wird zum 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des Westwerts
angehoben. Sechs Jahre in Folge wird er dann jeweils um 0,7
Prozentpunkte heraufgesetzt, bis am 1. Juli 2024 100 Prozent erreicht
sind. Die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße in den neuen
Bundesländern werden in den Jahren 2019 bis 2025 jeweils zum 1.
Januar schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angeglichen.
Gleichzeitig fällt die Hochwertung der ab 2019 im Osten von den
Versicherten erzielten Entgelte von Jahr zu Jahr geringer aus, bis
sie 2025 entfällt.

Verbesserung der Leistungen für Erwerbsminderungsrentner

Wer aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls vermindert
erwerbsfähig wird, ist bei der Berechnung seiner Rente aktuell mit
der Zurechnungszeit so gestellt, als hätte er bis zum 62. Lebensjahr
gearbeitet. Es werden also zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die
keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt
wurden. Durch die Neuregelung wird die Zurechnungszeit ab 2018
schrittweise um weitere drei Jahre verlängert: Erwerbsgeminderte




werden ab einem Rentenbeginn im Jahr 2024 so gestellt, als ob sie mit
ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 65. Geburtstag
weitergearbeitet hätten. Die Neuregelung gilt für alle
Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 31. Dezember 2017.
Auch bei Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten wird ab 2018 die
Zurechnungszeit verlängert. Zum 1. Juli 2014 war bereits eine
Verlängerung der Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr
erfolgt.

Kosten und Finanzierung

Die Bundesregierung beziffert die Mehrausgaben für die Angleichung
der Renten in Ost und West im Gesetzentwurf auf maximal 3,9
Milliarden Euro im Jahr 2025. Da es sich um eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, müsste die Finanzierung
dementsprechend in voller Höhe aus Steuermitteln erfolgen. Ab 2022
beteiligt sich die Bundesregierung stärker an der Bewältigung der
demografischen Entwicklung und der Finanzierung der Renten. Dazu
steigt der Bundeszuschuss zur Rentenversicherung im Jahr 2022
zunächst um 200 Millionen Euro, in den Jahren 2023 bis 2025 um
jeweils 600 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2025 beträgt die Erhöhung
dann dauerhaft zwei Milliarden Euro im Jahr. Dies reicht
voraussichtlich nicht zur Gegenfinanzierung der Mehrausgaben.
Fehlbeträge müssen aus der Nachhaltigkeitsrücklage oder über eine
Anhebung des Beitragssatzes finanziert werden.

Auch durch die bessere Absicherung bei Erwerbsminderung entstehen
Mehrausgaben in der Rentenversicherung. 2018 liegen sie bei rund 10
Millionen Euro und steigen bis Ende des mittelfristigen
Finanzplanungszeitraums im Jahr 2021 auf 140 Millionen Euro an.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Angleichung der Renten in
Ost und West sowie zu den Verbesserungen bei den
Erwerbsminderungsrenten haben wir im Internet unter
www.deutsche-rentenversicherung.de zusammengestellt.



Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher
Tel. 030 865-89178
Fax. 030 865-27379
pressestelle(at)drv-bund.de

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Datum: 07.07.2017 - 12:03 Uhr
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