(ots) - Der Hamburger Rechtsanwalt Björn Wrase, Spezialist
für neue Medien, weist auf ein steuerlich wichtiges Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) hin. Der BFH entschied: "Zahlungen von
Aufwendungsersatz an einen Mitbewerber im Rahmen einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind als umsatzsteuerbarer
Leistungsaustausch zu qualifizieren. Sie stellen insbesondere keinen
nicht steuerbaren Schadensersatz dar." (BFH, Urteil v. 21.12.2016, XI
R 27/14).
Rechtsanwalt Björn Wrase mit Kanzlei in der Hamburger HafenCity
erklärt die steuerliche Bedeutung des BFH Urteils wie folgt: "Wenn
ein Unternehmen einen Mitbewerber nach den Bestimmungen des UWG
abmahnt, erbringt er diesem gegenüber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine
Leistung. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
unterliegen der Umsatzsteuer. Entschädigungs- oder
Schadensersatzleistungen sind hingegen nicht steuerbar. Für
Betroffene bedeutet dies, dass bei einer Abmahnung auch die
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, Schadenersatz jedoch nicht
steuerlich geltend gemacht werden kann."
Wer etwas im Internet zum Verkauf anbietet, kann schnell Opfer
einer Abmahnung werden, wenn er gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Hierunter fallen die Einhaltung bestimmter Regeln im Umgang mit
Mitbewerbern sowie eine ganze Reihe von Pflichtangaben, wie sie im
elektronischen Geschäftsverkehr bereitgestellt werden müssen. Um
Abmahnern zuvor zu kommen sollte jedes Unternehmen seinen
Onlineauftritt wettbewerbsgerecht absichern lassen um Ärger und Geld
zu sparen.
Rechtsanwalt Wrase ist mit seiner Medienrechtskanzlei auf
Wettbewerbsrecht spezialisiert. Bei sämtlichen Mandaten steht eine
außergerichtliche Lösung des Problems stets im Vordergrund. Sollte
sich eine außergerichtliche Einigung nicht erzielen lassen, werden
bestehende Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Neben der
bundesweiten Beratung und Vertretung von Mandanten betreibt Wrase
zudem eine Webseite mit vielfältigen Informationen rund um die Themen
unlautere Handlungen, Datenschutzbelehrungen, Pflichtangaben,
Widerrufsbelehrungen oder Unterlassungserklärungen. Des Weiteren
bietet seine Webseite auch einen Blog mit Artikeln und aktuellen
Informationen zum Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht und
Internetrecht an.
Die Webseite von Rechtsanwalt Björn Wrase im Netz unter:
www.lawst.de
Ansprechpartner / Pressekontakt:
Anwaltskanzlei Wrase
Björn Wrase
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