(ots) - Der Zebrastreifen wird in diesem Jahr 65 Jahre
alt. Der ADAC informiert über Rechte und Pflichten der
Verkehrsteilnehmer.
Radfahrer haben auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn sie
absteigen und das Fahrrad schieben. Nur dann gelten sie als Fußgänger
und haben entsprechende Rechte. Absoluten Vorrang haben daneben
Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen.
Fahrzeuge müssen den genannten Verkehrsteilnehmern auf dem
Zebrasteifen das Überqueren ermöglichen. Auto-, Motorrad- und
Radfahrer müssen sich mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg nähern
und gegebenenfalls warten.
Halten und Parken sind bis zu fünf Meter vor dem Zebrastreifen
verboten. Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg
fahren, wenn absehbar ist, dass sie auf ihm warten müssen.
Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem
Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein
Bußgeld für eine vermeidbare Behinderung. Kommt es zu einem Unfall,
trägt der Radfahrer eine Mitschuld.
80 Euro Bußgeld drohen einem Autofahrer, der einem Berechtigten
das Überqueren auf dem Zebrastreifen nicht ermöglicht, weil er nicht
mit mäßiger Geschwindigkeit an diesen heranfährt. Dasselbe gilt, wenn
an einem Fußgängerweg überholt wird. Kommt eine Gefährdung hinzu,
sind 100 Euro fällig. Hinzu kommt in all diesen Fällen ein Punkt in
Flensburg.
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