(ots) - Wie in den letzten Tagen in den Medien
mehrfach kolportiert worden ist, hat das Zuger Kantonsgericht mit
Urteil vom 26. Juni 2017 die Klage von Dr. Hans-Dieter Cleven gegen
Boris Becker "zurzeit" abgewiesen. Das Gericht kam zum Schluss, dass
die Forderung von Herrn Dr. Cleven in der Höhe von CHF 41'774'236.65
per 31. Dezember 2014 gegen Herrn Becker unbestritten besteht. Jedoch
kam das Gericht ebenfalls zum Ergebnis, dass die Darlehensverträge
nicht ordnungsgemäß gekündigt worden seien.
Nach eingehender Analyse des kantonsgerichtlichen Urteils und
Konsultation der entsprechenden Rechtsprechung und juristischen
Literatur, ist Herr Dr. Cleven zur Ãœberzeugung gelangt, dass das
Kantonsgericht unzutreffend entschieden hat. Aus diesem Grund wird er
nun Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beim Obergericht des
Kantons Zug anhängig machen.
Eine entsprechende Berufungsschrift wird nun innerhalb der
gesetzlichen Frist eingereicht. Mit der Berufung wird das Urteil des
Kantonsgerichts nicht rechtskräftig. Das heißt, dass weder das
Verdikt der nicht ordnungsgemäßen Kündigung rechtskräftig, noch die
im Urteil auferlegten Gerichts- und Parteikosten fällig werden.
Wie ebenfalls bereits vielfach medial erwähnt, wird Herr Dr.
Cleven unabhängig vom Schweizer Zivilprozess in den nächsten Tagen
seine Forderungen in der Höhe von CHF 41'774'236.65 im
Insolvenzverfahren gegen Herrn Becker in Großbritannien anmelden.
Damit macht er von der Möglichkeit Gebrauch, sich im laufenden
Insolvenzverfahren der Privatbank Arbuthnot Latham & Co., Limited
anzuschließen und seine Forderungen befriedigen zu lassen.
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