(ots) - Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP):
Für pflegende Angehörige gibt es verschiedene Entlastungs- und sogar
spezielle Urlaubsangebote. Dazu und zu möglichen finanziellen
Zuschüssen sollten sich Angehörige professionell beraten lassen.
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch viele der etwa 4,7 Millionen
pflegenden Angehörigen in Deutschland wissen nicht, wie sie ihre
Pflegeaufgabe und Erholungsbedürfnisse miteinander vereinbaren
sollen. Grundsätzlich gilt: Nur wer gut für sich selbst sorgt, hat
langfristig die Kraft, auch für andere gut zu sorgen. Pflegende
Angehörige sollten daher ganz offen vermitteln, dass sie die Auszeit
zur Regeneration benötigen, um neue Kraft zu tanken und so die Pflege
anschließend weiter leisten zu können. Ob Entlastungspflege oder
Urlaubsreisen - pflegende Angehörige haben verschiedene Optionen.
Für pflegende und pflegebedürftige Angehörige, die ihren Urlaub
gemeinsam verbringen möchten, stehen zunehmend spezialisierte
Urlaubsangebote zur Verfügung. Bei der Suche nach einem passenden
Angebot können gemeinnützige Reiseberater helfen. Denn einige
Pensionen, Ferienanlagen sowie Pflegehotels sind auf diese Art der
"Pflegeferien" spezialisiert. Die Pflege kann dann am Urlaubsort
entweder vollständig oder teilweise abgegeben werden. "So können
Pflegende Freizeitaktivitäten genießen und gleichzeitig im Blick
haben, wie es ihrem Angehörigen geht. Es bietet sich Freiraum und
trotzdem können schöne Erlebnisse geteilt werden", erklärt Dr. Ralf
Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP.
Manche Angebote sind zudem auf die besonderen Bedürfnisse von
Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zugeschnitten. Viele
Pflegeberatungsstellen und teilweise auch Betroffenenverbände
informieren, wie sich ein passender Urlaub realisieren lässt und
welche Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Ist ein gemeinsamer Urlaub nicht möglich, stellt sich für den
Angehörigen oftmals die Frage, wer die Pflege in der Zeit übernimmt.
Dafür sieht die Pflegeversicherung zwei Möglichkeiten vor: die
Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. Wenn Pflegebedürftige
weiterhin zu Hause gepflegt werden wollen, kann die
Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflege wird dann
durch eine andere Person übernommen. Wird diese etwa von einem
ambulanten Pflegedienst oder dem Nachbarn geleistet, beläuft sich die
Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung auf bis zu 1.612 Euro -
für sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung: Der
Pflegebedürftige hat einen der Pflegerade 2 bis 5 erreicht. Zudem
muss der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate zu Hause
gepflegt worden sein.
Oftmals springen Kinder, Schwiegerkinder, Enkel oder Personen ein,
die mit im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen. Dann richtet sich
die Leistung nach der Höhe des Pflegegelds. Sie können teilweise
auch anfallende Kosten geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten oder
Verdienstausfall. Entsprechende Belege sollten gesammelt und die
Kostenübernahme bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten
Pflegeversicherung beantragt werden. Der Höchstbetrag darf insgesamt
1.612 Euro nicht überschreiten.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen
werden. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz kann dies
hilfreich sein, wenn Angehörige einmal beruhigt das Haus verlassen
wollen.
"Wichtig ist auf jeden Fall, den Pflegebedürftigen möglichst
weitgehend in alle Entscheidungen, die ihn betreffen, einzubeziehen.
Was sind dessen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die
Pflegevertretung? Welche Sorgen gibt es, welche Ängste?", so Suhr.
Zu den Möglichkeiten und finanziellen Zuschüssen im Einzelfall
sollten sich pflegende Angehörige professionell beraten lassen. Sie
haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung; diese kann
teilweise auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. Damit die Suche nach
einer Beratung leichter fällt, bietet das ZQP unter
www.zqp.de/beratungsdatenbank eine deutschlandweite Ãœbersicht mit
mehr als 4.500 nicht-kommerziellen Beratungsangeboten zur Pflege an.
Weitere Informationen zur Urlaubsvertretung
Alternativ zur Verhinderungspflege besteht auch die Möglichkeit,
den Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung mit
Kurzzeitpflege-Angebot unterzubringen. Allerdings ist das Angebot in
Deutschland regional unterschiedlich gut ausgeprägt. Der Antrag auf
Kurzzeitpflege kann bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der
privaten Pflegeversicherung gestellt werden. Wird diese bewilligt,
werden die Kosten bis zu 1.612 Euro für maximal acht Wochen im Jahr -
u. a. für pflegebedingte Aufwendungen oder soziale Betreuung -
übernommen. Generell gilt: Anspruch auf eine Kurzzeitpflege haben
alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Das Pflegegeld wird während
der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen zu 50 Prozent weiterbezahlt.
Allerdings: Die Kosten - zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung
- die während der Kurzzeitpflege in der Einrichtung entstehen, muss
der Pflegebedürftige, soweit er das kann, selbst tragen. Es gibt noch
weitere flexible Möglichkeiten, Entlastungsangebote zu finanzieren.
Zum Beispiel durch Verschieben von Mitteln aus der Kurzzeitpflege in
die Verhinderungspflege und der Kombination von Kurzzeit- mit
Verhinderungspflege.
Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Hier besteht die Möglichkeit, entsprechende Leistungen aus dem
sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro - der
auch aufgespart werden kann - teilweise zu finanzieren.
Pressekontakt:
Torben Lenz
030 275 93 95 15
torben.lenz(at)zqp.de
Original-Content von: Stiftung Zentrum f?r Qualit?t in der Pflege, übermittelt durch news aktuell