(ots) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner heutigen
Entscheidung zwar die im vorliegenden Fall verwendete Entgeltklausel
für eine SMS-TAN im Onlinebanking für unzulässig erachtet, weil damit
auch Fälle erfasst würden, in denen der Kunde die SMS-TAN nicht
veranlasst habe. Jedoch hält er eine Bepreisung von SMS-TAN im
Onlinebanking für möglich, wenn der Kunde die Ausgabe einer per SMS
übersandten TAN tatsächlich veranlasst habe und diese zu einer
Erteilung eines Zahlungsauftrages geführt hat. Entsprechend dürfen
Kreditinstitute nur dann für eine SMS-TAN ein Entgelt vereinbaren,
wenn ein Zahlungsdienst erbracht wird. Die zuvor mit dem Fall
befassten Gerichte hatten ein Entgelt dagegen ohne Einschränkungen
für zulässig erachtet.
Auch wenn die noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe des BGH
abzuwarten sind, begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft, dass der BGH
in seiner Bewertung differenziert und die einen Zahlungsdienst
auslösende SMS-TAN für entgeltfähig hält. Wie der BGH in seiner
Pressemitteilung zutreffend ausführt, zählt zu den Dienstleistungen,
für die ein Kreditinstitut zulässigerweise ein Entgelt vereinbaren
kann, auch die Ausgabe von Authentifizierungsmitteln wie das
Onlinebanking mittels PIN und TAN. Dem Kunden wird durch dieses
Verfahren ein besonders einfacher und von Öffnungszeiten unabhängiger
Weg eröffnet, seine Bankgeschäfte abzuwickeln. Wie für jeden
Privatkunden entstehen auch für Kreditinstitute beim Versenden einer
SMS Kosten und Aufwand.
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