(ots) - So darf ein Arbeitgeber nicht vorsorglich alle
Tastatureingaben auf den Firmencomputern aufzeichnen, um zu prüfen,
ob Beschäftigte während der Arbeitszeit private Interessen verfolgen.
Nur wenn ein konkreter Verdacht besteht, darf die Firma zu solchen
Methoden greifen. Damit verfolgt das Bundesarbeitsgericht eine Linie
weiter, die es vor Jahren beim Einsatz von Videokameras am
Arbeitsplatz entwickelt hat. So ist es verboten, alle Beschäftigten
ständig bei der Arbeit zu filmen. Nur wenn ein Verdacht besteht,
etwa, weil es in einer Kasse auffällig häufig zu Fehlbeträgen
kommt, kann der Arbeitgeber diese Kasse videoüberwachen. Diese
ausgewogene Lösung hat sich bewährt.
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