(ots) -
Seit der Staat den Bürgern die Möglichkeit einräumt, die
Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend
zu machen, gibt es immer wieder heftigen Streit: um die Frage, was
genau denn nun "haushaltsnah" ist und was nicht. Wenn Arbeiten für
eine Immobilie ausgeführt werden, dies aber weit davon entfernt in
einer Werkstatt geschieht, hat der Steuerzahler nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine Chance. (Finanzgericht
Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 1 K 1252/16)
Der Fall:
Ein Ehepaar ließ zwei Sofas und einen Sessel neu polstern. Der
Handwerker nahm die Möbel mit zu sich in die Werkstatt und
verrichtete dort die Arbeiten. Anschließend versuchten die Eheleute,
die Aufwendungen in Höhe von knapp 2.600 Euro als haushaltsnahe
Dienstleistung geltend zu machen. Das Finanzamt erkannte dies nicht
an. An derartige Leistungen habe der Gesetzgeber nicht gedacht,
lautete die Begründung.
Das Urteil:
Zwar ende der Haushalt in steuerlichem Sinne nicht immer zwingend
am Gartentor, entschieden die Finanzrichter. Das sehe man zum
Beispiel daran, dass Gehwegreinigung und Winterdienst durchaus
anerkannt würden. Aber die Arbeiten in einer Polsterei fielen
keinesfalls unter diese Regelung. Ein unmittelbarer räumlicher
Zusammenhang zum Haushalt sei nicht zu erkennen. Hätte der
Gesetzgeber auf diese Nähe keinen Wert gelegt, so hieß es im Urteil,
dann hätte er auf das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" verzichten
müssen.
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