(ots) -
Eine ältere Dame war verstorben und hatte hauptsächlich einen
Nachlass in Gestalt einer Immobilie hinterlassen. Die möglichen Erben
verwiesen auf zwei Testamente, denen zu Folge sie begünstigt gewesen
wären. Es handelte sich um einen etwa acht mal zehn Zentimeter großen
Zettel, der von Hand mit der Schere ausgeschnitten worden war, und um
ein mehrfach gefaltetes Blatt, dessen Beschaffenheit dem von
Butterbrotpapier entsprach. Der erste der beiden Zettel war mit
"Tesemt" statt mit "Testament" überschrieben. Ein Gericht befand nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, das alles
lasse nicht unbedingt "einen ernstlichen Testierwillen" erkennen.
Auch der Auffindeort, eine Schatulle mit leeren, gebrauchten
Briefumschlägen, bestärke diese These. Hier seien Zweifel angebracht,
ob die Dokumente wirklich als letzter Wille gedacht waren und
deswegen liege kein gültiges Testament vor. (Oberlandesgericht Hamm,
Aktenzeichen 10 W 153/15)
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