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Der Gesetzgeber bringt Verständnis dafür auf, dass ein Wohnungs-
oder Hauseigentümer einer Immobilie in bestimmten Situationen
plötzlich selbst nutzen oder seine nahen Verwandten dort unterbringen
will. Deswegen gibt es das Instrument der Eigenbedarfskündigung.
Stellt sich allerdings später heraus, dass diese Kündigung nur
vorgeschoben war, kann es für den Verkäufer teuer werden. Die höchste
deutsche Revisionsinstanz hegte nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS bei der Einquartierung eines Neffen genau
diesen Verdacht. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 214/15)
Der Fall:
Der Eigentümer eines Hauses einigte sich mit seinen Mietern auf
einen Räumungsvergleich. Die Begründung: Er wolle einen Neffen in
dieser Immobilie unterbringen. Nicht einmal ein Jahr später wurde das
Haus allerdings verkauft. Der alte Mieter vertrat im Zivilprozess die
Meinung, dieser Verwandte habe gar nicht wirklich dort wohnen wollen.
Er sei nur eine Art "Platzhalter" gewesen, um das Objekt problemlos
veräußern zu können.
Das Urteil:
"Wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt", so der
Bundesgerichtshof im Leitsatz des Urteils, und kurzfristig einen
Verwandten einquartiere, dann liege der Verdacht eines vorgeschobenen
Eigenbedarfs nahe. In diesem Falle könne es dem Eigentümer
hauptsächlich darum gegangen sein, den Neffen später "ohne
Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können".
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