(ots) -
Der Verkäufer einer Immobilie hat den Erwerber über Sachmängel des
Objekts zu informieren - insbesondere über solche, die der Käufer von
sich aus gar nicht erkennen kann. Der akute Befall eines Hauses durch
Marder gehört zu dieser Art von Sachmängeln. Nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss das erwähnt werden, nicht
hingegen ein schon länger zurückliegender "Besuch" von Mardern.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 104/16)
Der Fall: Ein Käufer erstand für 110.000 Euro eine Wohnung in
einem Fünffamilienhaus am Rande der Stadt Hagen. Sieben Jahre vor
Vertragsabschluss hatten Marder - hundeartige Raubtiere - das Objekt
befallen, so dass die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen in Auftrag geben
musste. Ein Jahr vor Vertragsabschluss war erneut ein Marder
aufgetreten - dieses Mal allerdings nur in einer bestimmten Wohnung
und nicht in der ganzen Anlage. Der Käufer hatte von beiden Fällen
nichts erfahren und forderte deswegen 20.000 Euro, um seinen Anteil
an ausstehenden Arbeiten zum Marderschutz bezahlen zu können.
Das Urteil: Der Zivilsenat des OLG Hamm befand, dass ein aktueller
Marderbefall tatsächlich einen Sachmangel darstelle und
Schadenersatzforderungen begründen könne. Hier aber liege der
gravierende Fall bereits lange zurück und beim späteren Fall sei den
Verkäufern nicht nachzuweisen, dass sie überhaupt davon gewusst
hätten. Deswegen gingen die Erwerber leer aus.
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