RAe AKH-H erstreiten Urteil gegen Commerzbank AG
(firmenpresse) - Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt die Commerzbank AG zu Schadensersatz und vollstĂ€ndiger RĂŒckabwicklung. In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & HĂ€cker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 28. Juli 2017 hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Commerzbank AG zum Schadensersatz und zur RĂŒckabwicklung der Immobilienfondsbeteiligung am Hannover Leasing Fonds 193 Wachstumswerte Europa III verurteilt. Es handelt sich um ein schulbuchmĂ€Ăiges "Musterurteil" zugunsten einer geschĂ€digten Anlegerin.
Das Urteil ist rechtskrÀftig.
Der Sachverhalt der Entscheidung
Nach dem - diesem Urteil zugrunde liegenden - Sachverhalt wurde der KlĂ€gerin, welche Kundin der beklagten Commerzbank AG als ihrer Hausbank war, von deren Beraterin der geschlossene Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 193 Wachstumswerte Europa III als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen. Ăber verdeckte Provisionen, sog. RĂŒckvergĂŒtungen (auch "Kick-Backs"), wurde sie nicht ordnungsgemÀà aufgeklĂ€rt. So konnte die KlĂ€gerin nicht beurteilen, ob ihre Anlageziele von der Bank bei der Beratung beachtet wurden oder die beklagte Commerzbank AG eigene wirtschaftliche (Provisions-)Interessen verfolgt hat.
Weiter hatte die KlÀgerin ihrer Hausbank, der Commerzbank AG, eindeutig erklÀrt, nur begrenzt risikobereit zu sein.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet zugunsten der KlÀgerin
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der Berufung der KlĂ€gerin gegen das in erster Instanz verlorene Urteil stattgegeben und die Commerzbank AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen RĂŒckĂŒbertragung des Fonds an die Commerzbank AG verurteilt.
Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keine Beratungsfehler begangen und die KlĂ€gerin durch die Unterzeichnung einer schriftlichen ProvisionsaufklĂ€rung (eines sog. "Verzichts auf die Herausgabe des Agios und/oder der Provision) bei einer anderen Anlage gewusst habe, dass die Commerzbank AG fĂŒr die Beratung von der Fondsgesellschaft Geld erhĂ€lt. Die Befragung der KlĂ€gerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main war infolgedessen auch unterblieben, es wurden nur die Beraterin und der Sohn der KlĂ€gerin als Zeugen vernommen und die Klage noch in 1. Instanz abgewiesen. Die unterbliebene Befragung der KlĂ€gerin wurde allerdings in 2. Instanz vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main durchgefĂŒhrt. So stand nach der Parteivernehmung der KlĂ€gerin nach Ăberzeugung des Oberlandesgerichts fest, dass die Beratung der Commerzbank AG hinsichtlich der Provisionen fehlerhaft war, weil die KlĂ€gerin hierĂŒber nicht ordnungsgemÀà aufgeklĂ€rt worden sei und es eben nicht genĂŒge, wenn ein Anleger sich nur denkt oder annimmt, eine Bank erhalte Provisionen. Ein solches Indiz ergibt sich weiter auch nicht aus schriftlichen Beratungsunterlagen, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Weiter hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Anlageziele der KlĂ€gerin von der Commerzbank AG nicht beachtet worden waren, da man der KlĂ€gerin, die nur "etwas höhere Risiken" eingehen wollte, trotzdem eine geschlossene Hochrisikobeteiligung mit einem latenten Totalverlustrisiko und nicht sicheren AusschĂŒttungen empfohlen hat. Insofern hĂ€tte die Beraterin die KlĂ€gerin genauer zu ihrer Risikobereitschaft befragen mĂŒssen. Das Oberlandesgericht fĂŒhrte klar aus, dass eine Anlegerin, die bereit war, "fĂŒr etwas höhere Renditen als 1 % auf dem Sparbuch auch etwas höhere Risiken einzugehen", eine derartige Hochrisikobeteiligung nicht empfohlen werden darf.
Unterbliebene AufklĂ€rung ĂŒber die Provisionen ("Kick-Backs/RĂŒckvergĂŒtungen") sowie Missachtung der Anlageziele der KlĂ€gerin hierbei fĂŒhrt zu obsiegendem Urteil
So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & HĂ€cker-Hollmann auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Commerzbank AG hinsichtlich der von der Fondsgesellschaft hinter dem RĂŒcken der KlĂ€gerin an die Beklagte gezahlten Provisionen nicht ordnungsgemÀà war, da die Beraterin die KlĂ€gerin hierĂŒber nicht aufgeklĂ€rt hat. SchulbuchmĂ€Ăig stellt das Oberlandesgericht ĂŒbereinstimmend mit höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass auch eine schriftliche ProvisionsaufklĂ€rung bei einer anderen Anlage kein Indiz darstellt, dass die KlĂ€gerin die Anlage trotzdem erworben hĂ€tte.
Weiter konnte zur Ăberzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass eine Bank einer Kundin, die nur bereit ist, ein "etwas höheres Risiko" einzugehen, keine geschlossene Fondsbeteiligung mit einem latenten Totalverlustrisiko und dem Risiko unsicherer AusschĂŒttungen empfehlen darf. Hieran Ă€ndert auch die Ăbergabe eines umfangreichen Emissionsprospekts nichts.
Beratungsprotokolle und schriftliche Dokumente sind nicht mehr das MaĂ aller Dinge
Die erfreuliche Tendenz zugunsten geschĂ€digter Anleger in der Rechtsprechung hinsichtlich nachteiliger Beratungsprotokollen hĂ€lt somit an. Der Bundesgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass Beratungsprotokolle per se nicht dazu fĂŒhren können und dĂŒrfen, dass man einem Anleger unterstellt, er wurde ordnungsgemÀà beraten, obwohl es tatsĂ€chlich anders war.
Allzu oft verschanzen sich Banken und Finanzvertriebe hinter dutzenden Beratungsprotokollen, die den Anlegern mit der Bemerkung "Das ist nur Formsache", "Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen", "Beeilen Sie sich, die Zeit drÀngt, bevor die tolle Anlage weg ist" usw. untergeschoben werden und von den Anlegern im Vertrauen, ohne diese im Detail zu lesen, unterschrieben werden.
Selbiges gilt fĂŒr die Ăbergabe schriftlicher Unterlagen: Die Ăbergabe eines Emissionsprospekts Ă€ndert nichts an dem Umstand, dass einer nur begrenzt risikobereiten Anlegerin eine solche Anlage nicht empfohlen werden darf.
AufklÀrungspflichten damit klar und fair verteilt
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist ein klarer Sieg fĂŒr die geschĂ€digten Anleger und eine BestĂ€tigung des Rechtsstaats. Jeder hat eine faire Chance, sich gegen die Falschberatung seiner Bank zu wehren, wenn ihm der Beweis einer solchen gelingt, auch wenn er im Vertrauen auf die Aussagen seiner Bank nachteilige Dokumente ungelesen unterschrieben hat.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Fazit
Das Urteil stĂ€rkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschĂ€digter Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung ĂŒber eine Bank erworben haben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & HĂ€cker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof fĂŒr ihre Mandanten erstritten hat, und zeigt eine erfreuliche anlegerfreundliche Tendenz in Punkto nachteiliger Beratungsprotokolle fĂŒr geschĂ€digte Anleger auf.
Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?
Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden AnsprĂŒche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt ĂŒberprĂŒfen zu lassen.
Kanzlei fĂŒr Bankrecht und Kapitalmarktrecht - seit 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers
Seit der GrĂŒndung im Jahre 1995 hat sich unsere Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Kapitalanlagerecht und Bankenrecht spezialisiert. Wir haben an zahlreichen positiven obergerichtliche Urteilen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerecht und Bankenrecht mitgewirkt. Eine Vielzahl aktueller Urteile konnten wir aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenĂŒber Banken und Sparkassen hinsichtlich verschwiegener Kickbacks/Provisionen erstreiten. Diese Urteile haben dazu gefĂŒhrt, dass uns viele Gegner bereits auĂergerichtlich Vergleiche anbieten und wir so zeitnah zufriedenstellende Ergebnisse fĂŒr unsere Mandanten erzielen können. Wir vertreten seit nunmehr 20 Jahren geschĂ€digte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet und sind ausschlieĂlich auf Verbraucherseite tĂ€tig. Unsere Kanzlei organisiert regelmĂ€Ăig Informationsveranstaltungen zu diversen Kapitalanlagen und klĂ€rt Kapitalanleger ĂŒber ihre Rechte als Verbraucher auf.
RechtsanwÀlte Aslanidis, Kress & HÀcker-Hollmann
Andreas Frank
Freihofstrasse 6
73730 Esslingen
a.frank(at)akh-h.de
0711-9308110
http://www.akh-h.de