(ots) - Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom
16. Juni 2017 - 8 U 1107/16 - die Berufung der Sparkasse Mittelmosel
- Eifel Mosel Hunsrück gegen ein Urteil des Landgerichts Trier
weitgehend zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte die auch
von der Vorinstanz bejahte Wirksamkeit des Widerrufs dreier
Darlehensverträge und verurteilte die Sparkasse Mittelmosel - Eifel
Mosel Hunsrück zur Zahlung von 20.881,61 EUR an die Kläger. Der
ausgeurteilte Betrag beinhaltet Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter
Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Nutzungsersatz von 2,5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz. Die Kosten des gesamten
Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Im Prozess ging es um drei
Darlehensverträge, die wegen eines Immobilienverkaufs im Jahr 2014
abgelöst worden waren. Die Kläger mussten damals
Vorfälligkeitsentschädigungen an die Sparkasse zahlen. Im Juni 2015
widerriefen die Kläger ihre Willenserklärungen zum Abschluss der
Darlehensverträge.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellt fest, dass das Landgericht
Trier zu Recht die Wirksamkeit der klägerischen Widerrufserklärungen
angenommen hat. Die von der Sparkasse verwendeten
Widerrufsbelehrungen seien nicht geeignet gewesen, die Kläger
ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Widerrufsfristen
seien deshalb nicht in Gang gesetzt worden. Der in den
Widerrufsbelehrungen verwendete Zusatz "Bitte Frist im Einzelfall
prüfen" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot und vermittle dem
Verbraucher den falschen Eindruck, er müsse die in seinem Falle
geltende Frist selbst feststellen. Unrichtig seien die
Widerrufsbelehrungen in Bezug auf den Fristbeginn auch insoweit, als
dass es in den verwendeten Texten heißt, die Frist beginne
"frühestens mit Erhalt der Belehrung". Der Verbraucher könne dieser
Formulierung nur entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von
weiteren Voraussetzungen abhänge. Es bliebe jedoch im Unklaren, um
welche Voraussetzungen es sich hier handeln würde. Im Übrigen hätten
die Widerrufsbelehrungen weder dem damals geltenden Belehrungsmuster
entsprochen noch stelle die Ausübung der Widerrufsrechte eine
unzulässige Rechtsausübung dar. Auch der Einwand der Verwirkung
greife nicht. Das Oberlandesgericht Koblenz weist ausdrücklich darauf
hin, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung der Abschluss von
Aufhebungsvereinbarungen das Widerrufsrecht nicht entfallen lasse.
"Das Urteil ist wichtig, denn sehr vielen Kunden wird seitens der
Banken und Sparkassen die Anerkennung der Wirksamkeit ihrer
Widerrufserklärung mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
oder Verwirkung verweigert. Der Fall, den das Oberlandesgerichts
Koblenz entschieden hatte, zeigt exemplarisch auf, dass dieser
Einwand seitens der Bank zu Unrecht erhoben wurde", stellt Fachanwalt
Lars Murken-Flato fest. "Das Urteil sollte allen Mut machen, die sich
nach einem erklärten Widerruf mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert
sehen." Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen Bank- und
Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich
hinsichtlich der Wirksamkeit anwaltlich beraten zu lassen.
Zum Kanzleiprofil:
Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB handelt es sich um eine der
bundesweit führenden Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht. Der
Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 30 Jahren,
Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann und assoziierter
Partner Rechtsanwalt Lars Murken-Flato, sind seit mehr als 10 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Alle Partner
sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
fünfzehn Anwälte tätig, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte verfügt über Standorte in
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