(ots) - Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes gilt
rechtlich als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Beschäftigte,
die in dieser Zeit trotzdem ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig
werden, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und
Unfallkassen hin.
Der Schutz der Unfallversicherung greift allerdings nicht bei
jedem Besuch in der Firma. Versichert sind die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Elternzeit grundsätzlich dann, wenn sie etwas tun, das
"mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang
steht", sagt Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und
chemische Industrie (BG RCI): "Private Besuche im Büro, um
Kolleginnen und Kollegen den Nachwuchs vorzustellen, sind deshalb
nicht unfallversichert."
Welche Tätigkeiten sind versichert?
- Arbeiten im Auftrag bzw. auf Bitte des Arbeitgebers,
- Teilnahme an einer Schulung oder einem Lehrgang,
- Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie
Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier,
- alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind.
Nicht versichert in der Elternzeit ist hingegen die Teilnahme am
Betriebssport. Der soll einen Ausgleich für die Belastungen durch die
Arbeit schaffen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten
unterstützen. Dieser Beweggrund entfällt jedoch für Beschäftigte in
Elternzeit. Wenn sie Sport treiben, steht das private Interesse im
Vordergrund.
Wie lassen sich private und dienstliche Belange voneinander
abgrenzen? Hilfreich ist es auf jeden Fall, den beabsichtigten
Einsatz für den Arbeitgeber im Vorfeld zu dokumentieren, zum Beispiel
durch eine E-Mail.
Pressekontakt:
Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
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