(ots) - Keine Gefahrengebiete in Stuttgart
Die Piratenpartei Baden-Württemberg fordert aufgrund
widersprüchlicher Aussagen Aufklärung über die Ausweisung von
Gefahrengebieten in Stuttgart. Auf Anfrage der Piratenpartei im
Stuttgarter Gemeinderat teilte die Verwaltung mit, dass die Stadt
bisher keine Gefahrengebiete definiert habe. Dies ist insofern
verwunderlich, da während der No-Spy Konferenz (Ende Mai)
teilnehmende Personen vor dem Literaturhaus mit der Begründung eines
Gefahrengebiets kontrolliert wurden.
"Die Aussagen der Verwaltung und der Polizisten vor Ort
widersprechen sich klar", so Philip Köngeter, Landesvorsitzender der
Piratenpartei Baden-Württemberg. "Wir erwarten, dass das Land und die
Stadt Stuttgart diese Unstimmigkeiten aufklärt und die Polizisten
besser schult, damit rechtswidrige Personenkontrollen ausgeschlossen
werden."
"Es ist auch enttäuschend, dass die Stadt Stuttgart die Antwort
auf unsere Anfrage so formuliert hat, dass sie möglichst wenig
Informationen enthält. Durch solch ein intransparentes Verhalten wird
Misstrauen geschürt", ergänzt Köngeter. "Tatsächlich entspricht die
Antwort nur der halben Wahrheit, da zumindest Bahnhöfe
Gefahrengebiete sind, diese jedoch als Bundesgebiet zählen. Die Stadt
Stuttgart betrachtet Bahnhöhe innerhalb ihrer Gemarkung also nicht
als Teil Stuttgarts."
Zur weiteren Analyse bitten die Piraten alle Personen, die in
Stuttgart mit der Begründung eines Gefahrengebietes kontrolliert
werden oder wurden, sich unter vorstand(at)piratenpartei-bw.de zu
melden.
Quellen [1]
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrengebiet-literaturhaus/
Anfrage:
Wir fragen:
Gibt es auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Zonen, die nach
Landesrecht Baden-Württemberg als Gefahrengebiete oder gefährliche
Orte, in denen die Polizei anlasslose Personenkontrollen durchführen
kann, eingestuft sind? Falls ja, wo befinden sich diese?
Verfahrenshinweis:
Nach § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt
Stuttgart heißt es: "Schriftliche Anfragen beantwortet der
Oberbürgermeister grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, in
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder bei
referatsübergreifenden Vorgängen innerhalb von sechs Wochen." Wir
bitten, diese Fristen einzuhalten.
Begründung:
In Hamburg wurden die mehr oder weniger willkürlich definierten
Gefahrengebiete wie z.B. im Schanzenviertel durch das
Oberverwaltungsgericht Hamburg als verfassungswidrig eingestuft. Wir
erwarten in Stuttgart eine ähnliche gerichtliche Einschätzung.
Anlasslose Personenkontrollen stellen einen tiefen Eingriff in die
Bürgerrechte dar. Daher muss jedem Bürger bekannt sein, wo er
unbegründet kontrolliert werden darf und wo er dem widersprechen
kann.
Beantwortung/ Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zur Anfrage wie folgt Stellung:
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG)
erlaubt der Polizei, die Identität einer Person festzustellen, wenn
diese Person an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß
Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden,
vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution
nachgehen.
Da es bislang in der Landeshauptstadt Stuttgart keine
Anhaltspunkte für solche gefährlichen Orte gab, hat das
Polizeipräsidium Stuttgart aktuell keine solchen Orte definiert.
Das Polizeipräsidium Stuttgart führt derzeit jedoch eine erneute
Prüfung von Örtlichkeiten im Stadtgebiet Stuttgart daraufhin, ob sie
als gefährliche Orte i. S. v. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG eingestuft
werden müssen, durch. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt jedoch noch
nicht vor.
Fritz Kuhn
Pressekontakt:
Piratenpartei Deutschland
Landesverband Baden-Württemberg
Philip Köngeter
Stöckachstr. 53
70190 Stuttgart
Mobil: 01743678147
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