PresseKat - Unwetterschäden von der Steuer absetzen (FOTO)

Unwetterschäden von der Steuer absetzen (FOTO)

ID: 1520457

(ots) -
Blitz, Starkregen und Hagelschlag: Unwetterbedingte Schäden an
Häusern und Wohnungen machen in diesem Sommer wieder vielen
Bundesbürgern zu schaffen. Kleiner Lichtblick: Oft hilft der Staat
den Geschädigten. Unter bestimmten Bedingungen können Sie die Kosten
für die Schadensbehebung steuerlich absetzen. Wie das geht und was
dabei zu beachten ist, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Überschwemmte Häuser, verschlammte Wohnungen, demolierte Dächer:
Etliche Menschen müssen in diesem Jahr wieder eine Menge Geld in die
Hand nehmen, um Unwetterschäden zu beseitigen und ihr Heim instand zu
setzen. In einigen Fällen springt die Gebäude- oder
Hausratversicherung ein. In anderen Fällen braucht man eine
zusätzliche Elementarschadenversicherung, die gegebenenfalls hilft.
Doch was machen all diejenigen, bei denen keine Versicherung zahlt?
"Für die gibt es unter Umständen die Möglichkeit, die Ausgaben rund
um die Schadensbeseitigung von der Steuer abzusetzen", wie die
Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
(VLH) betonen. "Dabei ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der
Betroffene zur Immobilie steht", so die Fachleute weiter. "Es stellt
sich also die Frage, ob der Geschädigte Selbstnutzer, Vermieter oder
Mieter ist."

Vermieter: Unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten
absetzen

Vermieter müssen in ihren Steuererklärungen die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung angeben. An dieser Stelle können sie in
der Regel auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung
unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten geltend machen. "Es gibt
noch eine zweite Möglichkeit, solche Reparaturkosten in der
Steuererklärung unterzubringen", wie die VLH-Profis anmerken: "Unter
Umständen kann man auch eine Sonderabschreibung realisieren, wobei




die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind."

Selbstnutzer und Mieter: Kosten für die Schadensbeseitigung als
außergewöhnliche Belastung absetzen

Kosten, die im Zusammenhang mit Unwetterschäden entstehen, können
unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen in die
Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt auch für Mieter, wenn
beispielsweise Schönheitsreparaturen nötig sind, die der Vermieter
nicht übernimmt.

Konkret können folgende durch Unwetter hervorgerufene Kosten als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:

1. Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder
Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus
oder an der Wohnung betreffen. Gemeint sind damit elementare Schäden
wie zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte
Grundmauern. Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder
Ähnliches werden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen
und somit auch nicht berücksichtigt.

2. Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung,
die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind
(sogenannte Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten
oder die wertvolle Briefmarken- bzw. Münzsammlung fallen allerdings
nicht darunter). Der Betrag, der in den Notfällen jeweils angesetzt
werden kann, orientiert sich immer am sogenannten Zeitwert der
unbrauchbar gewordenen Gegenstände. Wichtig ist also, was die
irreparabel beschädigten Objekte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts
noch wert waren. Der Neuwert jener Sachen, die die Betroffenen nach
dem Unglück kaufen, ist nicht maßgeblich. Ansetzbar ist
ausschließlich der Wiederbeschaffungswert für ein Objekt, das dem
kaputtgegangenen Gegenstand in den Kategorien Alter, Art, Wert und
Güte gleicht.

Wer solche unwetterbedingten Ausgaben als außergewöhnliche
Belastungen geltend machen will, muss folgende Bedingungen beachten:

- "Der kostenauslösende Schaden darf nicht durch eigenes
Verschulden bzw. durch einen Dritten verursacht worden sein",
wie die VLH-Steuerexperten hervorheben. "Er muss sich auf ein
sogenanntes unabwendbares Ereignis - also zum Beispiel auf
Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm - zurückführen
lassen."

- Hat das Unwetter-Opfer Erstattungen einer Versicherung bzw.
andere finanzielle Hilfen erhalten, so sind die Schadenskosten
um diese Beträge zu kürzen.

- Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem
sollten in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt
stattfinden. "Konkret akzeptiert das Finanzamt Erwerbungen und
Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem
Unwetterereignis", so die VLH-Steuerexperten.

- Natürlich kann das Finanzamt die Vorlage von Rechnungen und
anderen geeigneten Nachweisen verlangen, um die Schadenskosten
und deren ordnungsgemäße Begleichung zu belegen.

- Und noch ein Punkt ist bei diesem Thema von grundsätzlicher
Bedeutung: "Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der
Fiskus zunächst einmal für jeden Einzelnen eine sogenannte
zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell am Einkommen,
Familienstand und der Kinderanzahl orientiert", erklären die
VLH-Profis. "Erst Belastungen, die diese Zumutbarkeitsgrenze
überschreiten, wirken sich steuermindernd aus." Dabei ist
allerdings zu beachten, dass verschiedene Kostenarten in die
außergewöhnlichen Belastungen mit aufgenommen werden können. Da
kommen neben den unwetterbedingten Kosten unter Umständen zum
Beispiel auch Krankheits- oder Kurkosten infrage.

Kosten für die Schadensbeseitigung als haushaltsnahe
Handwerkerleistungen absetzen

Wer die Ausgaben für die Beseitigung unwetterbedingter Schäden
nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, weil er auf
diesem Wege zum Beispiel nicht die erwähnte zumutbare Eigenbelastung
überschreitet, hat noch eine andere Möglichkeit: Er kann
entsprechende professionell ausgeführte Reparaturarbeiten in der
selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem zugehörigen
Grundstück als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend machen.
Zweit- oder Ferienwohnungen sowie Wochenendhäuser kommen dabei
übrigens auch infrage.

Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gilt allgemein: 20 Prozent
der Anfahrts-, Lohn- und Gerätekosten können steuerlich geltend
gemacht werden. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im
Jahr begrenzt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Außerdem
muss eine korrekte Rechnung vorliegen - und der Rechnungsbetrag muss
überweisen worden sein. Barzahlungen erkennt der Fiskus nicht an.

Katastrophenerlasse sichern Steuererleichterungen

Wüten Unwetter in einer ganzen Region oder in mehreren Regionen,
so kann das zuständige Finanzministerium auf diese breitenwirksamen
Ereignisse reagieren: Katastrophenerlass lautet den VLH-Fachleuten
zufolge das Stichwort in diesem Zusammenhang. Konkret bedeutet das,
dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt, um unbillige Härten
zu vermeiden. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen
oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln beschlossen werden.
Gelten solche Erlasse, ist es im Allgemeinen auch leichter, Kosten
für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen
abzusetzen. Grundsätzlich entscheidet das jeweilige Finanzministerium
von Fall zu Fall, welche Erleichterungen in welchem Umfang gewährt
werden.

Ãœber die VLH

Mit mehr als 900.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen ist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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Datum: 15.08.2017 - 10:30 Uhr
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