PresseKat - ARAG Recht schnell...

ARAG Recht schnell...

ID: 1520863

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

(firmenpresse) - +++ FahrlĂ€ssiger Diebstahl des WohnungsschlĂŒssels +++

Schließt eine Hausratsversicherung den Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstahl im Fall eines fahrlĂ€ssig ermöglichten Diebstahls des WohnungsschlĂŒssels aus, kann laut ARAG eine Versicherungsnehmerin, die ihre Handtasche mit dem HausschlĂŒssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb lĂ€sst, keine EntschĂ€digung verlangen, wenn die Tasche gestohlen und mithilfe des WohnungsschlĂŒssels GegenstĂ€nde aus der Wohnung entwendet werden (OLG Hamm, Az.: 20 U 174/16).



+++ Blendende Photovoltaikanlage +++

Ein GrundstĂŒckseigentĂŒmer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Ein GrundstĂŒckseigentĂŒmer sah laut ARAG wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines GrundstĂŒckes ganz erheblich beeintrĂ€chtigt (OLG DĂŒsseldorf, Az.: I-9 U 35/17).



+++ BeeintrÀchtigung des Eigentumsrechts durch Leiter+++

Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne der Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen laut ARAG das Eigentumsrecht der Nachbarn (AG MĂŒnchen, Az.: 233 C 29540/15).



Langfassungen:



FahrlĂ€ssiger Diebstahl des WohnungsschlĂŒssels

Schließt eine Hausratsversicherung den Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstahl im Fall eines fahrlĂ€ssig ermöglichten Diebstahls des WohnungsschlĂŒssels aus, kann eine Versicherungsnehmerin, die ihre Handtasche mit dem HausschlĂŒssel unbeaufsichtigt im Fahrradkorb lĂ€sst, keine EntschĂ€digung verlangen, wenn die Tasche gestohlen und mithilfe des WohnungsschlĂŒssels GegenstĂ€nde aus der Wohnung entwendet werden. Die KlĂ€gerin unterhielt im konkreten Fall bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl unter anderem dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines GebĂ€udes mittels richtigen SchlĂŒssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Dies jedoch nur unter der Voraussaetzung, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des SchlĂŒssels durch fahrlĂ€ssiges Verhalten ermöglicht hatte. Im Juli 2013 war das Fahrrad der KlĂ€gerin auf dem RĂŒckweg von einer Betriebsfeier fĂŒr wenige Minuten ohne Beobachtung geblieben. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter TĂ€ter die Handtasche. Mit Hilfe des entwendeten SchlĂŒssels drangen Unbekannte in die Wohnung der KlĂ€gerin ein und stahlen nach ihren Angaben unter anderem Schmuck, Mobiltelefone und Laptops. Den Gesamtwert der entwendeten GegenstĂ€nde bezifferte sie mit 17.500 Euro. Vom beklagten Versicherer verlangte sie zunĂ€chst den Ersatz der HĂ€lfte des Wertes dieser GegenstĂ€nde. Die Klage hatte keinen Erfolg, da kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vorliege. Denn die KlĂ€gerin habe fahrlĂ€ssig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem HausschlĂŒssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb gelassen habe. Da die Diebe mithilfe dieses SchlĂŒssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor, erklĂ€ren ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 20 U 174/16).









Blendende Photovoltaikanlage

Ein GrundstĂŒckseigentĂŒmer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Im entschiedenen Fall fĂŒhlte sich ein GrundstĂŒckseigentĂŒmer durch die Photovoltaikanlage des Nachbarn gestört, da von dieser erheblichen Blendungen ausgehen wĂŒrden. Die Sache landete vor Gericht. Es trĂ€ten, wie der gerichtlich bestellte SachverstĂ€ndige bestĂ€tigt habe, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als "Absolut"-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise ĂŒber die gesamte GrundstĂŒcksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. Diese BeeintrĂ€chtigung mĂŒsse der KlĂ€ger nicht dulden. Die gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck komme, fĂŒhre zu keiner grundsĂ€tzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dĂŒrften diese nicht ohne RĂŒcksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen sei auch nicht als ortsĂŒblich hinzunehmen. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der KlĂ€ger mit seinem Begehren noch keinen Erfolg gehabt. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG hatte es eine grundsĂ€tzliche Duldungspflicht angenommen, unabhĂ€ngig vom konkreten Ausmaß der BeeintrĂ€chtigung. Nach Auffassung des OLG kommt es jedoch auf eine EinzelfallprĂŒfung und die jeweilige konkrete BeeintrĂ€chtigung fĂŒr die Nachbarschaft an und entschied laut ARAG Experten zugunsten des KlĂ€gers. Der Nachbar mit der reflektierenden Photovoltaikanlage sei nun verpflichtet, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren (OLG DĂŒsseldorf, Az.: I-9 U 35/17).





BeeintrÀchtigung des Eigentumsrechts durch Leiter

Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne der Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht. Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn zweier angrenzender ReihenmittelhĂ€user. WĂ€hrend des mehrwöchigen Sommerurlaubs der KlĂ€ger im Jahr 2015 errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der ReihenmittelhĂ€user der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der KlĂ€ger. Diese Holztrennwand befestigten die Beklagten an der Wohnzimmeraußenwand der KlĂ€ger im ersten Stock ĂŒber Bohrlöcher und DĂŒbel. WĂ€hrend des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Beklagten die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der KlĂ€ger und verfĂŒllten die DĂŒbellöcher. Außerdem lehnten die Beklagten ĂŒber mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der KlĂ€ger an. Diese Metallleiter kann die Dachziegelabschlusskante des Hauses der KlĂ€ger beschĂ€digen. Bei der Leiter handelt es sich um eine große schwere Metallleiter. Die Leiter lehnte auf Höhe des DachflĂ€chenfensters der KlĂ€ger und ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der KlĂ€ger. Die Beklagten weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100% auf ihrem eigenen GrundstĂŒck stehe. Die KlĂ€ger erhoben Klage zum AG MĂŒnchen gegen ihre Nachbarn auf dauerhafte Entfernung der Leiter und darauf, es zukĂŒnftig zu unterlassen, DĂŒbellöcher und Befestigungen an der Wohnzimmeraußenwand der KlĂ€ger anzubringen. Die zustĂ€ndige Richterin gab den KlĂ€gern Recht. Das Anlehnen der Leiter stelle eine BeeintrĂ€chtigung des Eigentums dar. Durch die Anlehnung der Leiter an die Dachkante der KlĂ€ger nutzten die Beklagten die Dachkante der KlĂ€ger. Das Eigentumsrecht beinhalte auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die KlĂ€ger könnten daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen, so das Urteil. Die KlĂ€ger könnten auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen. Die Anbringung von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der KlĂ€ger durch die Beklagten stelle eine BeeintrĂ€chtigung des Eigentums der KlĂ€ger dar. Durch diesen Eingriff bestehe die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der KlĂ€ger eindringe und/oder FrostschĂ€den entstehen, erklĂ€ren ARAG Experten (AG MĂŒnchen, Az.: 233 C 29540/15).



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Die ARAG ist das grĂ¶ĂŸte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger QualitĂ€tsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im RechtsschutzgeschĂ€ft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 LĂ€ndern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem ĂŒber ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen MĂ€rkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine fĂŒhrende Position ein. Mit ĂŒber 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 16.08.2017 - 11:05 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Brigitta Mehring
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