(ots) - Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam,
dass am 3. September 2017 die Frist für Deutsche im Ausland für die
Eintragung in das Wählerverzeichnis endet. Die Eintragung ins
Wählerverzeichnis ist Voraussetzung, um an der Bundestagswahl am 24.
September 2017 teilnehmen zu können. Volljährige Deutsche, die sich
dauerhaft im Ausland aufhalten, keinen Wohnsitz mehr in Deutschland
haben und bei der Bundestagswahl 2017 wählen wollen, müssen so
schnell wie möglich schriftlich mit einem besonderen Formular ihre
Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in
Deutschland beantragen. Der Antrag muss bis zum 3. September 2017 bei
der Gemeinde eingehen. Für Deutsche, die noch nie in Deutschland
gemeldet waren und die wahlberechtigt sein könnten, weist der
Bundeswahlleiter bezüglich der zuständigen Gemeinde auf die
Informationen für Auslandsdeutsche auf seiner Homepage unter
www.bundeswahlleiter.de hin.
Auch Deutsche im Ausland, die bereits bei der letzten
Bundestagswahl 2013 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
waren, müssen zur Bundestagswahl 2017 erneut einen Antrag auf
Eintragung stellen. Nähere Informationen und das Antragsformular
erhalten Deutsche im Ausland bei fast allen Auslandsvertretungen der
Bundesrepublik Deutschland oder im Internetangebot des
Bundeswahlleiters.
Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines
Urlaubs) im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet
sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde
eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2017
teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten,
sondern können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich
(auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines
Wahlscheins beantragen. Der Antrag kann allerdings nicht telefonisch
gestellt werden. Der Antrag für die Briefwahl kann auch durch
Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der
Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, gestellt werden. Wer den Antrag
für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche
Vollmacht vorlegen.
Einige deutsche Auslandsvertretungen bieten für deutsche
Wählerinnen und Wähler vor Ort ausnahmsweise für die Rücksendung der
Wahlbriefe vom Ausland nach Deutschland die Mitbenutzung des
amtlichen Kurierweges zum Auswärtigen Amt in Berlin an. Die
Wahlbriefe müssen dann nicht frankiert werden. Allerdings ist bei
jeder Mitbenutzung des amtlichen Kurierweges die Haftung des
Auswärtigen Amtes für Verlust, Beschädigung oder verzögerte
Zustellung der Wahlunterlagen ausgeschlossen. Es ist zu beachten,
dass der amtliche Kurierweg alle ein bis zwei Wochen genutzt werden
und mehrere Tage beanspruchen kann. Einzelheiten können bei der
zuständigen Auslandsvertretung in Erfahrung gebracht werden. Eine
Liste der betreffenden Auslandsvertretungen steht ebenfalls auf der
Homepage des Bundeswahlleiters zur Verfügung.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: pressestelle(at)bundeswahlleiter.de
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